Abwehr von Drohnen

Wann und wie dürfen Drohnen in Österreich abgeschossen werden? Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat die folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen für militärische Kräfte und Mittel zur „Drohnenabwehr“ festgelegt:
Jede unerlaubte Benützung des österreichischen Luftraumes durch Luftfahrzeuge und Drohnen kann auf der Grundlage des § 26 des Militärbefugnisgesetzes (MBG) unter Einsatz geeigneter Mittel durch die militärische Luftraumüberwachung selbstständig geahndet werden, auch wenn damit keine „Gefährdung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres“ verbunden ist.
Im Falle der unerlaubten Luftraumbenützung durch Drohnen ist im Regelfall zu deren Identitätsfeststellung ein gezieltes Zum-Absturz-Bringen erforderlich, da diesbezüglich im Gegensatz zu von Menschen gesteuerten Fluggeräten keine direkte Kontaktaufnahme möglich ist. Dies ist durch das Militärbefugnisgesetz im Rahmen der „unmittelbaren Ausübung von Zwangsgewalt gegen Sachen“ zulässig. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (z.B. Vermeidung von Kollateralschäden) kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Die Wahl der zur Beendigung der unerlaubten Benützung des Luftraumes einzusetzenden Mittel (elektronisch oder kinetisch) hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Besondere Bestimmungen: Die allenfalls erforderliche sofortige Beendigung einer unerlaubten Luftraumbenützung, etwa durch ein gezieltes Zum-Absturz-Bringen einer Drohne zur Wahrung der Lufthoheit oder der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres muss unerlässlich sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dadurch sind Bagatellfälle (zB offensichtliche Harmlosigkeit der Drohne, Ort oder Dauer der Luftraumverletzung) ausgenommen. Ein lebensgefährdender Waffengebrauch (etwa gegen einen „Drohnenführer“) ist jedenfalls nur in Situationen der Notwehr oder Nothilfe zur Verteidigung von Menschenleben zulässig.
Schnittstelle zum BMI: Eine Hilfeleistung des Bundesheeres im Rahmen eines sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) wäre als „ultima ratio“ zulässig, sofern die zuständige Sicherheitsbehörde eine konkrete Aufgabe weder mit eigenen Mitteln noch unter Heranziehung kurzfristig aufgebotener sonstiger Unterstützungen bewältigen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass durch den Drohnenflug ein strafrechtlich relevanter Tatbestand (z.B. Gefahr für Leib und Leben) zu erwarten ist. Sollte dieser Fall eintreten, gelten für die eingesetzten militärischen Kräfte ausschließlich die Rechtsvorschriften der Sicherheitsexekutive (insbesondere das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengebrauchsgesetz 1969). Sollte diesbezüglich unmittelbar vor dem Einschreiten keine direkte Kommunikation mit den Organen der Sicherheitspolizei mehr möglich sein, käme ein selbstständiges Einschreiten (z.B. des Militärpiloten) gem. Art.79 Abs. 5 B-VG in Betracht.
-red-
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