• Veröffentlichungsdatum : 27.09.2021
  • – Letztes Update : 28.09.2021

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Unbemannte Militärluftfahrzeuge und das Luftfahrtgesetz

Bernhard Mayerhofer

Der Luftraum ist Operationsgebiet für Berufspiloten und Spielplatz für Hobbypiloten. Um Kollisionen mit Luftfahrzeugen zu vermeiden, wurde das Luftfahrzeuggesetz adaptiert. Von den Gesetzeserneuerungen betroffen sind auch unbemannte Militärluftfahrzeuge. Diese dürfen erst nach der Ausbildung zum Militär-Drohnenbediener bedient werden.

Der landläufige Begriff „Drohne“ bezeichnet ein unbemanntes Fahrzeug zu Land oder in der Luft. Der präzisere Terminus in der militärischen Fachsprache des Bundesheeres lautet: unbemanntes Militärluftfahrzeug (uMilLfz) oder im englischen „unmanned aerial vehicle“ (UAV). Im Luftfahrtgesetz, das im Prinzip als „Schutzgesetz“ – insbesondere zum Schutz von Personen und Sachen am Boden und anderen Luftverkehrsteilnehmern – konzipiert ist, wird zwischen Zivil- und Militärluftfahrt unterschieden. Die darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung (BMLV) wurden in der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012 (MLPV 2012) und der Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008 (MLFGV 2008) umgesetzt. In der Umsetzung der MLPV 2012 ist für den Betrieb eines uMilLfz die Personalqualifikation „Militär-Drohnenbediener“ erforderlich.

Militär-Drohnenbediener

Zur Erlangung dieser Qualifikation ist eine Ausbildung in den Bereichen luftfahrtspezifische und luftfahrttechnische Grundlagen sowie eine gerätespezifische Ausbildung notwendig. Im Anschluss erfolgt die Feststellung der Eignung in Form einer kommissionellen MLPV-Prüfung.
Das uMilLfz selbst muss in Entsprechung des Luftfahrtgesetztes „lufttüchtig sein“. Der Begriff der Lufttüchtigkeit zielt darauf ab, dass erst nach einer adäquaten Prüfung der technischen Ausführung in Entsprechung des Standes der Technik und der zugrundeliegenden Dokumente, der Betrieb eines Luftfahrzeuges erfolgen darf. Nach Feststellung der Lufttüchtigkeit wird eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung individuell für jedes Luftfahrzeug ausgestellt. Jedes Militärluftfahrzeug ist mit einem Kennzeichen, das aus einer Dienstbezeichnung und dem Hoheitszeichen besteht, zu versehen. Die technischen Anforderungen an Luftfahrzeuge finden sich grundsätzlich in so genannten Bauvorschriften. Diese sind für die bemannte Luftfahrt bereits umfassend vorhanden und entwickeln sich laufend weiter. Für den doch eher neuen Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge sind diese erst in Entwicklung. Eine Etablierung solcher Normen ist für die kommenden Jahre zu erwarteten. Eine Triebfeder dafür sind vor allem die Entwicklungen im zivilen Umfeld bei der Drohnennutzung. Ein Hauptthema neben der technischen Zuverlässigkeit der Luftfahrzeugsysteme ist die Integration der Drohne in den bemannten Luftverkehr im gleichen Luftraum. Besonders bei der Kollisionsvermeidung nach Sichtflugregeln gibt es derzeit kaum Technologien, die das autarke Ausweichen eines unbemannten Luftfahrzeuges zuverlässig sicherstellen können. Die hier angesprochene Integration in den Luftraum ist auf europäischer Ebene mit einem Regelwerk zum „U-Space“ beabsichtigt. Auch hier werden enorme Entwicklungen für die nächsten Jahre erwartet.

 

Unterschied Zivilist versus Militär

Der Betrieb von unbemannten Militärluftfahrzeugen (uMilLfz) unterscheidet sich deutlich von dem eines zivilen Betreibers und ist trotzdem schnell erklärt. Im zivilen Umfeld agiert eine Individualperson in Eigenverantwortung und haftet für verursachte Schäden. Die diesbezüglichen Regelungen der zivilen Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen berücksichtigen diesen Umstand.  Nachdem aber ein Militär-Drohnenbediener für das Österreichische Bundesheer einen Auftrag zu erfüllen hat, sind durch die Organisation Maßnahmen zu setzen, die die Sicherheit der Luftfahrt gewährleisten. Deshalb sind die Regelungen und Verfahren dahingehend ausgelegt und unterscheiden sich von den zivilen Bestimmungen. Insbesondere wird den militärischen Erfordernissen Rechnung getragen. Es erfolgt beispielsweise eine spezifische Definition der Einsatzgebiete, angepasst an die militärischen Szenarien. Ein wesentlicher Einsatz ist der Betrieb von unbemannten Militärluftfahrzeugen außerhalb des Sichtbereiches des Drohnenbedieners. Diese Möglichkeit ist im militärisch bewirtschafteten Luftraum unter bestimmten Voraussetzungen gegeben und von besonderer militärischer Bedeutung. So wird beispielsweise das System „Tracker“ bis zu einer Entfernung von zehn km verwendet.

 

Zweckmäßigkeit der Gesetze

Die Verwendung eines unbemannten Militärluftfahrzeuges (uMilLfz) scheint für viele Zwecke geeignet, und es existiert derzeit ein „Hype“ darum. Objektiv gibt es für viele Bereiche alternative Einsatzmittel, um die Aufgaben zu erfüllen. Eine diesbezügliche Beurteilung ist bei aller Innovationsfreude immer anzustellen. Beispielsweise ist die großflächige Grenzraumüberwachung oder ein kurzfristiger Luftaufklärungseinsatz mit den verfügbaren uMilLfz aufgrund der eingeschränkten Flugzeit, Reichweite und den Bereitstellungzeiten von Luftraumgebieten derzeit nicht zweckmäßig. In diesem Beispiel ist den bemannten Systemen wie dem Flieger PC-6 oder dem Hubschrauber OH-58 mit eingebautem Bildsensor (FlIR 380HD) der Vorzug zu geben. Um die Flut von unterschiedlichen uMilLfz und Anwendern einzudämmen und den jeweiligen Bedarf trotzdem zu decken, wird in den Luftstreitkräften bei der Luftaufklärungsstaffel (LuAufklSta) nach dem Forceprovider-Prinzip der Betrieb von uMilLfz etabliert – sofern durch Bedarfsträger eine Bedarfsanforderung an die Streitkräfte ergeht. Dort werden die geeigneten Einsatzmittel beurteilt und die Aufträge verteilt. Für andere Einheiten, die für ihre Aufgabenwahrnehmung mit uMilLfz ausgestattet werden sollen, ist eine diesbezügliche Bearbeitung durch die Abteilung Strukturplanung erforderlich. Erst nach der strukturellen Abwicklung und dem Vorliegen einer Vorhabensabsicht erfolgen die weiteren Schritte zur Bereitstellung durch die dafür zuständige Luftzeugabteilung.

Aufgaben des Militär-Drohnenbedieners

Durch den Militär-Drohnenbediener erfolgt der Betrieb des Systems, der im Rahmen der technischen Unterstützung auch die Konfiguration und Flugbetriebskontrollen durchführt. Sämtliche Materialerhaltungsaufgaben für uMilLfz werden innerhalb der Militärluftfahrttechnisch-/ logistischen Dienste (MLLD) in einer Fliegerwerft abgewickelt und erstrecken sich derzeit von Struktur- und Verkabelungsreparaturen über den Komponentenwechsel bis hin zur Abwicklung von Firmeninstandsetzungen.

Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge befreundeter Armeen

Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (uMilLfz) von anderen Streitkräften oder von zivilen Teilnehmern im „Dienste des Bundesheeres“ erfolgt beispielsweise bei Übungen. Dazu ist für eine Genehmigung die Luftzeugabteilung einzubinden. Erst nach Prüfung und Freigabe durch die Abteilung darf der Betrieb erfolgen. Die Prüfung und gegebenenfalls die Zustimmung zur Nutzung von militärischem Luftraum oder Militärflugplätzen von nicht-österreichischen Militärluftfahrzeugen erfolgt durch die Rechtsabteilung des BMLV.

Militärische Sicherheit

Neben den luftfahrtrechtlichen Aspekten sind vor allem im Bereich der militärischen Landesverteidigung auch Sicherheitsaspekte in Bezug auf die militärische Sicherheit zu berücksichtigen. Beispielsweise wird die Verwendung von Produkten der Firma DJI in einem sicherheitssensitiven Umfeld nicht empfohlen. Die Verwendung privater unbemannter Luftfahrzeuge für dienstliche Zwecke ohne entsprechendes Genehmigungsverfahren ist nicht zulässig. Ebenso ist der private Flug unbemannter Luftfahrzeuge auf militärischen Liegenschaften untersagt.

Fazit

Unbemannte Militärluftfahrzeuge (uMilLfz) sind bei richtiger Anwendung für bestimmte Einsatzzwecke geeignet. Sie sind jedoch kein Allheilmittel für alle Einsatzszenarien. Die Verwendung von uMilLfz muss sorgfältig geplant und durchgeführt werden, um den gewünschten Nutzen zu erzielen. Teilweise lassen die Erfordernisse in Bezug auf die Sicherheit der Luftfahrt nicht alle technologisch verfügbaren Betriebsverfahren zu.

Amtsdirektor Ing. Bernhard Mayerhofer; Referent und LMLuFTe in der Luftfahrzeugabteilung des BMLV.

 

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