• Veröffentlichungsdatum : 18.01.2017
  • – Letztes Update : 02.02.2017

  • 11 Min -
  • 2172 Wörter

Miliz NEU - Teil 2b

Bernhard Schulyok, Lukas Bittner

Der Teil 1 der Artikelserie stellte grundlegende Aspekte der Aufgaben des Österreichischen Bundesheeres (ÖBH) dar. Ausgehend vom Bedrohungsbild wurden grundsätzliche Ableitungen, insbesondere für die Miliz getroffen. Im Teil 2 wird die Neuausrichtung der Miliz in der LV 21.1 kritisch betrachtet.

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Anpassungen auf die hinkünftige Hauptaufgabe

Durch die schwergewichtsmäßige Ausrichtung der Ausbildungsinhalte auf die Thematik Schutz ist im Vorfeld die Adaptierung der Organisationspläne in personeller und materieller Hinsicht einhergegangen. Doch: „Papier ist geduldig“. Die „Orgplan-Wahrheit“ im Zusammenhang mit dem Organisationsplan (Versorgungsgüter) ist beispielsweise bei der Doppelbewaffnung (Sturmgewehr und Pistole) nicht für alle Soldaten des Milizbataillons  gegeben. Mit der aktuellen Munitionsgebühr ist es schwierig, die Grundschießfertigkeit für alle Soldaten zu schaffen und zu erhalten. Solche Lücken sind derzeit bei vielen Positionen vorhanden und selbst die Sonderinvestition wird diese Lücken nur bedingt schließen können.

Neben der bereits angeführten Entwicklung im Fuhrpark, die zwischenzeitlich wieder korrigiert werden soll, wurden klare Entscheidungen im Bereich der schweren Waffen der Milizbataillone getroffen: Basierend auf potenziellen Gegnern, deren Ausrüstung und Bewaffnung, ist ebenfalls eine Anpassung der eigenen Ausrüstung und Bewaffnung erforderlich. Aus rechtlichen Gründen ist bei einem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz - die wahrscheinlichste Aufgabe bei möglichen Einsatzszenarien - der Einsatz nur jener Waffen opportun, die auch für die Sicherheitsexekutive zulässig sind. Das sind in der Regel keine Panzerabwehrlenkwaffen oder Granatwerfer (vgl. Waffengebrauchsgesetz 1969, § 3 aber auch § 9), weshalb vermehrt der Soldat mit seiner Hand- bzw. Faustfeuerwaffe gefragt sein wird. Deshalb ist es logisch, die schweren Waffen aus den Organisationsplänen der Milizbataillone zu entfernen.

Gesetzliche Bestimmungen

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen des WGG § 9 wäre zu beachten, dass die Anwendung militärischer Mittel erst dann relevant wird, wenn der Gegner ebenfalls „militärische Mittel“ verwendet: beispielsweise (behelfsmäßig) gepanzerte Fahrzeuge, schwere Waffen (wie Granatwerfer, Maschinengewehre, Panzer- bzw. Fliegerabwehrwaffen, Scharfschützengewehre), Handgranaten etc.

Bei den Bestimmungen des WGG § 9 geht es nicht um die Gleichartigkeit der Mittel zwischen Vertretern der Sicherheitsbehörde und den Kriminellen, sondern um die Gleichartigkeit der Mittel entsprechend der Dienstwaffen gem. WGG § 3. Zum Beispiel entspricht der Schlagstock einem Holzprügel oder Schirmständer oder die Dienstwaffe dem Revolver eines Täters.

Im WGG § 9 geht es dem Gesetzgeber darum, dass die verwendeten Mittel (also auch jene des ÖBH im Falle einer sicherheitspolizeilichen Assistenz), unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit, tauglich sein müssen. Sie dürfen alleine dazu dienen, die Gefahr abzuwenden und den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Der Einsatz eigener „militärischer Mittel“ hat bei einem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz immer unter den rechtlichen Rahmenbedingungen des Sicherheitspolizeigesetzes und Waffengebrauchsgesetzes zu erfolgen - und nicht zur Erfüllung eines Einsatzzweckes gemäß dem Militärbefugnisgesetz. 

Infolge der Terroranschläge in Paris und Brüssel im Jahr 2015 werden Überlegungen angestellt, die österreichische Polizei „aufzurüsten“. Dies bedeutet, dass das ÖBH „später“ zum Einsatz kommen könnte, da sich die Fähigkeiten der Polizei den Bedrohungen entsprechend erhöhen. Das ÖBH wird in einem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz demnach weiterhin vorrangig aufgrund der Durchhaltefähigkeit benötigt. Betreffend der zu verwendenden Mittel (Waffen) ist in einem solchen Einsatz das ÖBH von den anfordernden Behörden und deren Zugeständnis abhängig.

Neue Überlegungen

Argumente, wie „im Schutz können Granatwerfer auch zum Ausleuchten verwendet werden“ oder „mit Panzerabwehrlenkwaffen können Gegner in Fahrzeugen auch auf große Entfernungen zum Stehen gebracht werden“, sind obsolet, rechtlich bedenklich und alleine aus Kostengründen zum Erhalt bestimmter Waffensysteme in Milizbataillonen untauglich. Dennoch darf der sicherheitspolizeiliche Assistenzeinsatz nicht als strukturbegründend angeführt werden  - er ist vielmehr das wahrscheinlichste Bedrohungsszenario.

Wesentlich sinnvoller erscheint es, nicht Begründungen für bestehende Waffensysteme zu suchen, sondern bessere Alternativen zu finden, die eher den gesetzlichen Grundlagen und vor allem der eigentlichen Zielerreichung genügen. So erfüllen Scharfschützen bis hin zu schweren und überschweren Elementen auf die notwendigen Distanzen eher die erforderliche Qualität im Sinne der Verhältnismäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit.

Die zeitintensive Ausbildung an ihrer Hauptbewaffnung fällt für die betroffenen Soldaten von schweren Waffen weg, und sie können sich auf ihre neue Aufgabe konzentrieren. Jenen Soldaten, die nicht in ihrer bisherigen Waffenverwendung in den Milizanteil präsenter Jägerbataillone wechseln wollen oder mangels Bedarfes und Umschulungsbereitschaft entordert werden (Versetzung in den Reservestand), sollte der unkomplizierte Verbleib in der Milizstruktur als Infanterist ohne diffizile Ausbildungsauflagen ermöglicht werden. Schließlich ist es auch für ausgebildete Jäger notwendig, sich der Ausbildung der spezifischen Gefechtstechniken im Schutz zu unterziehen.

Anstatt sich Gedanken über den Erhalt der schweren Waffen zu machen, sollten Überlegungen zum Schutz der eigenen Transporte, wie Versorgungstransporte und/oder ortsfester Einrichtungen, z. B. Gefechtsstände oder Versorgungseinrichtungen, angestellt werden. In militärischen Liegenschaften, die bevorzugt für ortsfeste Einrichtungen zu verwenden wären, ist der Schutz durch andere, beispielsweise territoriale Milizwachelemente, sichergestellt. Die organisatorische Implementierung von Sicherungselementen (für ein Jägerbataillon in Zugstärke als Teil der Stabskompanie) wäre ebenfalls erforderlich, damit nicht Teile von Jägerkompanien hierzu verwendet werden müssen. Klar ist, dass die eigenen (Versorgungs-)Transporte und der Umschlag von Waren bei derartigen Bedrohungsszenarien geschützt werden müssen. Die Implementierung eines vergleichbaren „Schutzelementes“, beispielsweise als Mobilmachungsanteil aller präsenten Verbände, sollte darüberhinaus eine Überlegung wert sein. 

Die unterschiedliche Struktur von präsenten Jägerbataillonen und Jägerbataillonen der Miliz begründet sich in der Anforderung für das gesamte Einsatzspektrum sowie in der bedarfsorientierten Wahrnehmung von Auslandseinsätzen durch präsente Verbände. Weiter oben wurde u. a. die aus Preis-Leistungs-Verhältnissen zu verwerfende Idee, Granatwerfer zum Ausleuchten zu verwenden, angeführt. Das Erfordernis, nicht nur nachtsicht-, sondern vielmehr nachtkampffähig zu sein, gilt für jeden Soldaten im Feld. Damit leitet sich aber nicht zwingend der Erhalt der Panzerabwehrlenkwaffe ab, nur weil dieses Waffensystem über ein Wärmebildgerät verfügt. 

Leistungssteigerung

Die Leistungssteigerung der Miliz, bei der jede Gruppe nur ein Nachtsichtgerät und jeder Zug sowie die Kompanie lediglich ein Wärmebildgerät erhält, ist nicht ausreichend. In Zeiten, in denen man sich Nachtsichtbrillen bzw. -geräte um wenig Geld im freien Handel beschaffen kann, ist es unverständlich, Soldaten nachtblind herumlaufen zu lassen. Jeder Soldat, der einen konkreten Schutzauftrag wahrnimmt oder diesbezüglich in Bereitschaft bzw. Reserve gehalten wird, muss in der Nacht voll einsatztauglich sein.

Die zugesagte Nachtsichtbrille je Gruppe sowie das Wärmebildgerät im Zug und der Kompanie tragen wenig zur Nachtsichtfähigkeit bei, ganz zu schweigen von der Nachtkampffähigkeit. Gerade im urbanen Umfeld, beispielsweise bei der Durchsuchung von Objekten, ist dies unabdingbar. Sich behelfsmäßig „vorzutasten“ wie vor 30 Jahren, ist ein gravierender Nachteil gegenüber einem nachtsicht- und nachtkampffähigen Terroristen. Dem könnte jedoch durch die Zuweisung von Taktischen Laser- und Lichtmodulen (TLLM) Abhilfe geleistet werden.

Neben der Bewaffnung sowie der Nachtsicht- bzw. Nachtkampffähigkeit sind passive Schutzmaßnahmen für alle eingesetzten Soldaten unabdingbar. Das gleiche gilt für die persönliche Grundausstattung mit schuss- und stichfester Schutzweste und dem Kampfhelm.

Bezüglich dem Gerät für die zehn Miliz-Jägerbataillone stellen sich die folgenden Fragen: Wie viele Bataillone können gleichzeitig eingesetzt werden? Wie viele können als Ablöse oder Verstärkung mit Gerät auf den Einsatz vorbereitet werden? Welches Gerät davon ist im Auslandseinsatz oder wird als Umlaufreserve benötigt? Die Antwort darauf ist nicht zufriedenstellend. Lobenswert sei hier jedoch die „Sicherheitsmilliarde“ für das ÖBH angeführt, die auch zur Abdeckung der angeführten Fehlstellen dienen soll. 

Im IKT-Bereicht stellt sich für die Milizbataillone die Frage, ob die Einbindung der Miliz in die Einsatzorganisation im erforderlichen Umfang sichergestellt ist bzw. ob genügend IKT-Material vorhanden ist? In diesem Bereich besteht dringender Aufholbedarf. Die Zeiten, wo die Milizsoldaten im Wald gesessen sind, zu Einsatzbeginn einen schriftlichen oder mündlichen Befehl erhalten haben und weitere Maßnahmen, wenn überhaupt, nur mittels Funk, Melder oder Feldtelefon übermittelt wurden, gehören der Vergangenheit an. 

Eine moderne Einsatzführung bedingt eine digitale Datenübertragung, eingebettet in die Netzwerkstruktur des ÖBH. Das erfordert eine zeitgemäße Ausbildung und praktische Übung sowie die Verfügbarkeit der Applikationen für alle Bedarfsträger und Fachorgane im Einsatz und im Frieden. Nur was einsatznah geübt wird, wird im Einsatz beherrscht.

Paradigmenwechsel

Aktuelle Entwicklungen im Umfeld fordern bei der selbständig strukturierten Miliz eine Anpassung von Grundauftrag und Struktur bei gleichzeitigem Fähigkeitserhalt und gemeinsam mit befristet Beorderten und Angehörigen des Reservestandes die Sicherstellung der Aufwuchsfähigkeit für das ÖBH. All diese Faktoren sind in Zusammenhang mit der, dem Bedrohungsszenario entsprechenden, Vorwarnzeit zu sehen. Wie bereits angeführt, ist die Einbettung von schweren Waffen in Milizbataillonen aus zweierlei Gründen obsolet:

1. Aufgrund der strukturellen Ausrichtung auf die Erstaufgabe bzw. Einsatzwahrscheinlichkeit basierend auf den Bedrohungsszenarien, ergibt sich die erhöhte Verfügbarkeit von Infanterie gegenüber schweren Waffen. Darüber hinaus stellt sich die Frage nach den verfügbaren Munitionsarten und deren Nutzen. Hier ist im Bezug auf die Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Frage zu stellen, ob es auch andere Mittel gibt, die die gleiche Wirkung erzielen?

2. Bei der selbständig strukturierten Miliz ist der Wissens- und Fähigkeitserhalt für schwere Waffen gering, da diese in den geforderten Hauptaufgaben in der Regel nicht zum Einsatz kommen. Somit ist kein nennenswerter Beitrag für die Aufwuchsfähigkeit bzw. Reservenbildung gegeben. Dies ist durch Miliz auch nicht wirklich machbar, da der Erhalt von Fähigkeiten, insbesondere die Berücksichtigung von technischen, gefechtstechnischen/taktischen und sonstigen Weiterentwicklungen mit einer wiederkehrenden Übungstätigkeit alle zwei Jahre nicht im vollen Umfang gegeben sein kann. Daher ist der geforderte Fähigkeitserhalt bei der präsenten Truppe besser aufgehoben.

Darüber hinaus stellt sich die generelle Frage zur Sicherstellung der Aufwuchsfähigkeit. Die personelle Auf- bzw. Umschulung mag noch zeitlich möglich sein, die rechtzeitige Verfügbarkeit von Gerät ist kritischer zu betrachten. Wenn eine Krise in Österreich zu erwarten sein wird, wird sie auch andere Staaten Europas betreffen, und dann werden diese auch Gerät benötigen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob die Rüstungsindustrie diese Anforderung zeitgerecht erfüllen kann und wann Österreich beliefert werden könnte.

Daher ist es von strategischer Bedeutung, zu beurteilen, welche präsenten Verbände bei einer krisenhaften Entwicklung rasch eingesetzt werden. Einmal eingesetzt, sind sie „mobilmachungsbehindert“ und müssten erst aus dem Einsatz herausgelöst werden, um mobilmachen zu können. Das betrifft sowohl den eigenen Milizanteil, aber auch die Mobilmachung der selbständig strukturierten Miliz bzw. ein Jägerbataillon bei einer Mobilmachungsverantwortung. Erschwerend ist hierbei der Umstand, dass die Miliz mit Regionalbezug eingesetzt werden soll (Hauptaufgabe - Zuordnung Schutz kritischer Infrastruktur). Demnach ist ihrem zuständigen mobverantwortlichen Truppenkörper zumeist schon diese Infrastruktur im Rahmen der Präsenzorganisation als Schutzobjekt zugewiesen. Wer löst diese ab, damit eine Mobilmachung durchgeführt werden kann?

Kräftedisposition

Die Verschränkung präsenter Verbände als mobilmachungsverantwortliche Kommanden mit der selbstständig strukturierten Miliz unter gleichzeitiger gegenseitiger Einbindung von Schlüsselpersonal bringt Vor-, aber auch Nachteile. Als Vorteil kann die Implementierung der Miliz im präsenten Teil der Einsatzorganisation geltend gemacht werden. Der Mehrwert liegt in der gegenseitigen Anerkennung sowie Steigerung der Einsatzbereitschaft der selbstständig strukturierten Miliz durch wechselseitige Einbettung von Kaderangehörigen in Schlüsselpositionen bei einer Mobilmachung.

Genau dieser Vorteil kann jedoch von Gegnern des Systems als Nachteil angeführt werden. Da das Schlüsselpersonal der Miliz erst nach der Mobilmachung und Einsatzvorbereitung zur Verfügung steht, könnte die Einsatzbereitschaft präsenter Verbände gemindert werden. 

Wie lange dauert das Herstellen der Einsatzbereitschaft von Milizkräften? Reelle Werte hat das ÖBH diesbezüglich nicht. Für eine konkrete Einsatzvorbereitung ist aufgrund der Erfahrung bei Auslandseinsätzen von einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen bis zu mehreren Monaten (bei „robusten“ Einsätze) auszugehen! Diese Zeitdauer ist abhängig von der Aufgabe und den Fähigkeiten der Truppe und dem Herstellen der Einsatzbereitschaft bei einer „zusammengewürfelten Truppe“. Wie sieht demnach die Einsatzführung des ÖBH, im Sinne der Verstärkung und/oder Ablösen, aus?

Aufgrund der verfügten Konzepte (Österreichische Sicherheitsstrategie, Teilstrategie Verteidigungspolitik und Militärstrategische Konzept 2015) sind nachstehende Forderungen zu erfüllen:

  • 1000 Soldaten in 24 Stunden,
  • weitere 3000 in weiteren 72 Stunden + 24 Stunden (nach den ersten 1000 Soldaten) = 96 Stunden = 4 Tage,
  • ergibt in Summe ein Brigadeäquivalent (ca. 4000 Soldaten).

Aufgrund der notwendigen Ablösen bzw. Verstärkungen müssen weitere Kräfte in spätestens fünf bis sieben Wochen einsatzbereit sein. Folgende Bedingung ist gegeben: Das Gerät für die Ausbildung (Einsatzvorbereitung) und den Einsatz (inklusive Ersatzgerät für die eingesetzte und die auszubildende Truppe bzw. als Reserveumlauf) muss im notwendigem Umfang verfügbar sein. Gerät, welches sich im Auslandseinsatz befindet, ist hier nicht berücksichtigt. Aufgrund des verfügbaren Gerätes für die präsenten Kräfte und die selbstständig strukturierte Miliz sowie des erforderlichen Ablöserhythmus bzw. als Verstärkung können max. 50% der infanteristischen präsenten Kräfte als Erstreaktion eingesetzt werden. Der Rest hätte mobil zu machen.

Der Ansatz, die Kräfte der Erstreaktion mehrere Monate durchgängig im Einsatz zu belassen (vgl. Kaderpräsenzkräfte und Kadereingreifkräfte im Assistenzeinsatz/Migration), löst nicht die Herausforderung von Verstärkungskräften. Unter all diesen Rahmenbedingungen sind folgende Überlegungen betreffend Verfügbarkeit von (Miliz-)Kräften abzuwägen - Stichwort Mobilmachungsbehinderung:

  • Milizanteile in einem Verband bzw. Mobilmachungsverantwortung für selbstständig strukturierte Miliz versus
  • Miliz bei Mobilmachungsverantwortung der Militärkommanden: Mobilmachung, ohne Behinderung der präsenten Kräfte, diese können unabhängig davon eingesetzt werden.

Diverse „Zahlenspiele“ mit zehn präsenten Jägerbataillonen und zehn Milizbataillonen zur Aufgabe „Schutz“ in Abhängigkeit vom verfügbaren Gerät runden das Bild ab. Daher erscheint logisch, Milizkräfte mit Priorität für ihre Hauptaufgabe auszubilden und auszurüsten, umso kürzer kann dann auch die konkrete Einsatzvorbereitung gehalten werden. Die Neuaufstellung von fünf Jägerbataillonen des ÖBH LV 21.1 sind hier nicht berücksichtigt, insofern auch nicht relevant, da es bis zu mehreren Jahren dauern kann, bis diese aufgestellt und voll einsatzfähig sein werden.

Auf einen Blick

Komplexe Aufgaben erfordern flexible Strukturen und eine rasche Anpassungsfähigkeit. Wenn wenig Zeit zur Verfügung steht und relativ große Abstände zwischen Adaptierungsmöglichkeiten (Auf- und Umschulung) gegeben sind, erfordert dies eine klare Priorisierung, um dieses Manko auszugleichen. Diese sollte in den Bereichen Grundauftrag, Ausrüstung und Ausstattung sowie Ausbildung bzw. Einsatzvorbereitung erfolgen.

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Oberstleutnant Bernhard Schulyok, MA; Abteilung Militärstrategie im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Milizfunktion: Kommandant des Jägerbataillons Wien 2 „Maria Theresia“. Stabswachtmeister Lukas Bittner, BA; Büro für Sicherheitspolitik im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Milizfunktion: S3-Bearbeiter beim Jägerbataillon Wien 2 „Maria Theresia“.

 

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