• Veröffentlichungsdatum : 02.05.2022
  • – Letztes Update : 04.05.2022

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Elektrofachkräfte im Bundesheer

Lukas Walter

Wie im gesamtstaatlichen Umfeld ist heutzutage ein militärischer Einsatz ohne elektrischer Energieversorgung undenkbar. Wie bereits im TRUPPENDIENST-Artikel „Blackout“ beschrieben, potenzieren sich die Auswirkungen von Stromausfällen umso gravierender entsprechend ihrer Dauer. Sowohl für den Staat als auch für einen militärischen Einsatz kann ein nachhaltiger Zusammenbruch der Energieversorgung zu einem totalen Versagen führen. Um solche Situationen zu meistern, halten staatliche Strukturen und auch Armeen Ressourcen und Reserven, in unterschiedlicher Ausprägung, bereit.

Im Bundesheer werden für die autarke elektrische Energieversorgung Ressourcen und Reserven bereitgehalten. Diese sind für ein Blackout-Szenario zur eigenen und militärischen Bedarfsdeckung bei der Fliegertruppe sowie bei der Pionier- und ABC-Abwehrtruppe strukturell abgebildet. Aber auch im täglichen Dienstbetrieb erfordert die elektrische Energieversorgung in den ortsfesten militärischen Anlagen (z. B. Kasernen, Übungsplätze etc.) Maßnahmen der Instandhaltung, Instandsetzung und Prüfung zur Gewährleistung der elektrotechnischen Sicherheit. Die Einsatzbereitschaft der Truppe ist von der elektrischen Betriebssicherheit abhängig und obliegt den Kommandanten und Dienststellenleitern (Anlagenverantwortliche) der verschiedenen Führungsebenen. Dies beinhaltet die Planung, die Errichtung, den Betrieb und die Prüfung von elektrischen Anlagen aller Art, die im In- und Ausland betrieben werden. Die Kommandanten bedienen sich hier speziell ausgebildeter Fachkräfte, Elektrofachkräfte (EFK) und elektrotechnisch unterwiesenen Personen (EuP).

Gesetzliche Grundlagen

Elektrische Anlagen (elA) und elektrische Betriebsmittel (elBetrM) sowie deren Sicherheitseinrichtungen unterliegen einer Alterung, die Auswirkungen auf die Sicherheit hat. Daher müssen aufgrund von Arbeitnehmerschutz- sowie Bedienstetenschutz-Vorschriften regelmäßige Überprüfungen stattfinden. Abgesehen von der elektrischen Sicherheit wirkt sich eine jährliche Überprüfung positiv auf die Einsatzbereitschaft der Truppe aus. Schließlich ist es unangenehm, wenn man erst während eines Einsatzes bemerkt, dass z. B. ein Stromaggregat oder ein Leitungsroller nicht funktioniert. 

Die gesetzlichen Vorgaben sind ressortintern in Form des Verlautbarungsblattes Elektrotechnische Sicherheit Teil 1 „Grundsatzregelung für den Bereich der Landesverteidigung“ und Teil 2 „Umsetzungsregelung: Prüfung und wiederkehrende Prüfung von elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln“ erfüllt. Alle elA und elBetrM im Wirkungsbereich des Bundesheeres müssen (wie alle elektrotechnischen Anlagen) gemäß den gültigen Vorschriften ausgeführt und überprüft werden. Abweichungen (z. B. bei Sonderbestimmungen) sind auf jene Fälle zu beschränken, wo diese mit den besonderen Erfordernissen und Verhältnissen des Bundesheeres begründet sind. Dasselbe gilt für im Ausland nach anderen Vorschriften und Standards hergestellte, ausschließlich für die Verwendung im militärischen Bereich bestimmte elA oder elBetrM (Geräte). In letzterem Fall muss ein Sicherheitsstandard, wie durch die Einhaltung gleichwertiger nationaler Vorschriften oder anerkannter internationaler Vorschriften, gewährleistet sein. Demgemäß sind nur sicherheitstechnisch unbedenkliche Abweichungen von österreichischen Vorschriften zulässig. 

Die Arbeitnehmer-/Bediensteten-Schutzvorschriften im Bereich der Elektrotechnik verlangen im Wesentlichen die Einhaltung der Vorschriften aufgrund des Elektrotechnik-Gesetzes 1992. Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) und die erlassene Bundes-Elektroschutzverordnung (B-ESV) ergänzen bestimmte Anforderungen und Maßnahmen. Die gesetzlichen Bestimmungen werden durch die sicherheitstechnische Prüfung sowie die wiederkehrende Prüfung von elA und elBetrM durch speziell geschultes Fachpersonal, der EFK, erfüllt.

Elektrofachkraft

Eine EFK ist gemäß ESV 2012 „eine Person mit geeigneter fachlicher Ausbildung, Kenntnis und Erfahrung, sodass sie Gefahren erkennen und vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können“.

Als EFK gelten grundsätzlich alle Personen, die eine facheinschlägige Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik absolviert haben. Eine entsprechende höhere Fachausbildung (HTL, Fachhochschul- oder Universitätsstudium etc.) ist in diesem Sinne zu werten. Im Unterschied zu einer EFK, die außerhalb des Ressorts arbeitet und sich hauptberuflich mit Elektrizität beschäftigt, müssen EFK im Ressort zusätzlich zu ihrer elektrotechnischen Grundausbildung eine EFK-Ausbildung an der Heereslogistikschule (HLogS) absolvieren. Nach erfolgreicher Abschlussprüfung werden die EFK-Anwärter durch die Abteilung Zentrale Technische Angelegenheiten (ZTA) mittels Bescheid bestellt. 

Der Grund für diese „zusätzliche Ausbildung“ ist, dass die meisten Soldaten, die zu EFK ernannt werden, diese Qualifikation als Nebentätigkeit ausüben. Die Ernennung zur EFK beruht auf drei Säulen: fachliche Ausbildung, Kenntnisse über die aktuellen Normen und Gesetze sowie Erfahrung. Im Unterschied zum zivilen EFK-Pendant können Soldaten weniger Erfahrung sammeln. Daher wurde eine zusätzliche Ausbildung eingeführt, um dieses Manko zu kompensieren. Zusätzlich führte man ressortintern drei EFK-Stufen mit steigender Qualifikation und bestimmten Voraussetzungen ein, um nur den erfahrensten Elektrofachkräften die komplexesten Aufgaben zu übertragen (siehe Tabelle).

Aufgaben einer Elektrofachkraft

Die spezifischen Aufgaben sowie die dazugehörige Berechtigung ergeben die erforderliche Qualifikation der EFK. Die grundsätzlichen Aufgaben sind:

  • Planung, Mithilfe bei Errichtung, Abnahme und Freigabe von elektrischen Anlagen;
  • Betrieb von elektrischen Anlagen;
  • Planung, Mithilfe bei Errichtung, Abnahme und Freigabe von Blitzschutzanlagen;
  • Anlagenprüfung, Geräteprüfung, „elektrische Betriebsmittelprüfung“;
  • wiederkehrende sicherheitstechnische Überprüfungen;
  • Schulung der EuP;
  • Fachaufsicht über EuP.

Erforderlichenfalls können einige dieser Aufgaben, in Teilen auf andere Personen (z. B. EuP) übertragen werden. Die Fachaufsicht über die übertragenen Aufgaben bleibt bei der jeweiligen EFK. Bei ihrer fachlichen Expertise ist die befähigte sowie befugte EFK der Stufe I, II und III weisungsfrei zu halten.

 

Ausbildung und Ernennung einer EFK

Als zugangsberechtigt zur EFK mit (ressortinterner) Prüfberechtigung gelten jedenfalls Ingenieure, Meister und Facharbeiter (z. B. HTL Fachrichtung Elektrotechnik, ausgebildete Elektrotechnikmeister, Elektriker, Mechatroniker oder vergleichbare Ausbildungen ab Lehrabschluss), die in ihrer Ausbildung über die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Arbeit über Kleinspannungsniveau ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen erlangt haben, um die von der Elektrizität ausgehenden Gefahren erkennen und vermeiden zu können. Mit zusätzlichen Schulungen an der HLogS kann ressortintern die Berechtigung zur Durchführung sicherheitstechnischer Prüfungen an elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen bzw. Systemen erlangt werden.

 

Kenntnisse und Erfahrung

Kenntnisse der aktuellen elektrotechnischen Normenlandschaft und der Anlagen (Anlagenart) sowie die praktische Erfahrung mit der vorgesehenen Arbeit sind Bedingungen, die auch von Personen mit einschlägiger Fachausbildung erst erworben werden müssen. Der Anlagen- oder der Arbeitsverantwortliche muss sich in geeigneter Weise von der Qualifikation der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer vergewissern. Ebenso kann der Status EFK wieder entzogen werden, wenn über längere Zeit nicht im Fachbereich gearbeitet wird und keine Fortbildungen besucht wurden. Im Ressort wird eine EFK mittels Bescheid durch die ZTA auf fünf Jahre bestellt. Während dieser Zeit ist die EFK selbst dafür verantwortlich, entsprechende Fortbildungen zu absolvieren, um eine weitere Bestellung beantragen zu können.

 

Elektrotechnisch unterwiesene Person

Aufgrund des hohen Ausbildungsbedarfes sowie der geringeren quantitativen Verfügbarkeit von Elektrofachkräften können EFK Personen ohne elektrotechnische Vorkenntnisse für spezielle Tätigkeiten ausbilden. Für die Unterweisung gelten jedoch Richtlinien.

EuP können für speziell abgegrenzte Tätigkeiten, nach einer Unterweisung durch eine erfahrene und prüfberechtigte EFK, eingesetzt werden. Anzumerken ist, dass eine Unterweisung nur für die spezifische Aufgabenstellung im Fachgebiet sowie für abgegrenzte Tätigkeiten gilt. Die Unterweisung muss zumindest den Anwendungsbereich, die Gerätebedienung, gerätespezifische Gefahren, Fehlermöglichkeiten und den Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich enthalten. Über diese Unterweisung für den vorgesehenen Zuständigkeitsbereich sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Eine Fachaufsicht von einer zuständigen EFK ist immer erforderlich. Die Verantwortung für die Tätigkeiten einer EuP trägt daher die zuständige, befähigte und befugte EFK. Ein Beispiel dafür ist der Betrieb einer Kleinbaustelle oder eines Zugs-, Kompanie- oder Bataillonsgefechtsstandes, der durch eine EFK geplant, aber durch eine EuP betrieben wird. So kann der Gleichzeitigkeitsbedarf an EFK gesenkt und die Betriebssicherheit gesteigert werden.

Ressortintern finden die Unterweisungen bei militärischen Fachausbildungen oder durch Einzelkurse an der HLogS (EFK) und am Institut Pionier der Heerestruppenschule (EuP) sowie bei Gerätehaltern/Truppenkörpern statt.

Elektrotechnik Bundesheer – Beispiele

Speziell intern ist dieses Fachpersonal unerlässlich, da man bei einem Blackout-Szenario oder bei einem Cyberangriff kaum eine Elektrofirma als Assistenz, für eventuell hochsensible Bereiche, bitten kann. Ebenso werden EFK bei der Errichtung von Feldlagern, der Instandhaltung sowie Verbesserung von vorhandener Infrastruktur, Baustellen und für die Überprüfung elBetrM und Anlagen benötigt. Diese müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen dafür Sorge tragen, dass die elektrische Betriebssicherheit sowie die Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag gewährleistet sind.

 

Ausblick

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres und dessen Betriebssicherheit eng mit der Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal verbunden sind. Die Notwendigkeit einer EFK sowie deren Ausbildungsbedarf werden häufig infrage gestellt (ähnlich wie bei der Feuerwehr), solange diese nicht gebraucht werden oder Systeme in der Norm laufen. Aus Sicht der Kommandanten, speziell im Bereich Pionierwesen, ist dieses Unverständnis gegenüber Zusatzaufgaben/-ausbildungen verständlich, da der Bereich Elektrotechnik nur eine von vielen gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen ist, die erfüllt werden müssen. 

Da EFK nicht strukturiert aufgestellt sind und die meisten bei den Truppenkörpern verfügbaren EFK ihre Aufgaben als Zweit- oder Drittaufgabe wahrnehmen, hält sich auch beim Personal die Begeisterung in Grenzen. Die Aufgaben und Verantwortung der EFK stehen in keinem Verhältnis zu deren (nicht vorhandenen) Vergütung. Um in Zukunft EFK-Personal zu bekommen, das sich auf die langjährige Ausbildung einlässt und elektrotechnische Verantwortung übernimmt, sollten Anreize und Vergütungen für das elektrotechnische Fachpersonal geschaffen werden.

Begriffsbestimmungen 

Elektrische Betriebsmittel

Ein elektrisches Betriebsmittel (elBetrM) ist, gemäß ÖVE/ÖNORM E8001-1:2000-03 Errichtung von elektrischen Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt Wechselspannung und 1500 Volt Gleichspannung, „ein Gegenstand (Maschine, Gerät usw.), der als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Erzeugung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt ist.“ Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel. Zur Erzeugung, Fortleitung und zum Gebrauch elektrischer Energie gehören alle Anwendungen der elektrischen Energie, wie das Speichern, Umspannen, Umformen und Verteilen, ferner das Aufnehmen, Speichern, Übertragen, Verarbeiten und Wiedergeben von Informationen sowie das Messen physikalischer Größen und das Unterbrechen, Regeln, Steuern, Ausgleichen und Drosseln von Vorgängen auf elektrischem Wege.

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind (gemäß ÖVE/ÖNORM E8001-1:2000-03) elektrische Betriebsmittel, die infolge ihrer Beschaffenheit oder wegen ihrer mechanischen Befestigung während des Betriebes an ihren Aufstellungsort gebunden sind. Hierunter werden auch solche Betriebsmittel verstanden, die während des Betriebes ortsfest sind, aber z. B. zur Herstellung des Anschlusses oder zur Reinigung begrenzt bewegbar sind. Elektrische Betriebsmittel, die fest verbaut werden, sind ein Teil einer elektrischen Anlage und mit dieser zu prüfen. Darunter fallen unter anderem fest angeschlossene Werkzeugmaschinen (Drehbänke, Fräsmaschinen usw.), elektrische Küchengeräte (E-Herd, Kippbratpfannen, Kombidämpfer usw.), fest installierte Geräte in Kfz, Containern und Sheltern sowie Relaisstationen und Vermittlungssysteme.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Ortsveränderlich sind, gemäß ÖVE/ÖNORM E8001-1:2000, elektrische Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt werden können oder zur Verwendung an mehreren Stellen bestimmt sind. Solche Betriebsmittel sind stets über flexible Leitungen angeschlossen. Darunter fallen unter anderem Kabel- und Leuchtensätze, Elektrowerkzeuge, Funkgeräte, Ladegeräte, Netzgeräte, elektrische Bürogeräte sowie Fahrzeuge, Container und Shelter mit elektrischen Anlagen im Sinne von Betriebsmitteln mit Stromanschluss.

Elektrische Anlagen

Eine elektrische Anlage ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht als Betriebsmittel zu betrachten ist. Als ortsfest gelten auch elektrische Anlagen auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten. Fliegende Bauten im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, die wiederholt ohne Substanzverlust sowohl vorübergehend als auch dauerhaft aufgestellt werden können. Dazu gehören Lagerzelte, Veranstaltungszelte, Traglufthallen, Bühnenaufbauten und dergleichen. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz gelten ebenfalls als elektrische Anlagen.

Prüfintervalle und Zeitabstände

Wiederkehrende Prüfungen sind für elektrische Betriebsmittel und für elektrische Anlagen gemäß ESV 2012 vorgeschrieben. Die Zeitabstände der wiederkehrenden Prüfungen betragen längstens fünf Jahre.

Abweichende Prüfintervalle

Von dem Fünfjahresintervall abweichend betragen die Zeitabstände
längstens

  • zehn Jahre, wenn die elektrische Anlage nur geringen Belastungen ausgesetzt ist (insbesondere in Büros oder in Handels- oder Dienstleistungsbetrieben) und keine anderen Einflüsse vorliegen,
  • drei Jahre in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden,
  • ein Jahr in explosionsgefährdeten Bereichen und in Bereichen, in denen explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung,
  • ein Jahr auf Baustellen, sowie in jenen Teilen von Arbeitsstätten oder auswärtigen Arbeitsstellen, in denen feste mineralische Rohstoffe ober Tage gewonnen oder aufbereitet werden,
  • sechs Monate bei Untertagebauarbeiten und im Untertagebergbau.

Prüfintervalle unter außergewöhnlichen Bedingungen

Abweichend von diesen Zeiten können die Fachabteilung für technisches Sicherheitswesen im Bundesheer, die Systemabteilungen oder die Elektrofachkräfte für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Anlagenteilen oder elektrischen Betriebsmitteln, die nicht unter die genannten Prüfintervalle fallen, kürzere Zeitabstände vorschreiben. Längstens drei Jahre im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung z. B. durch:

a) Feuchtigkeit bzw. Nässe, oder wenn Kondens- oder Spritzwasser nicht ausgeschlossen werden kann;
b) Umgebungstemperaturen von weniger als -20°C oder mehr als 40°C;
c) Einwirkung von Säuren, Laugen, Lösungsmitteln oder deren Dämpfen, die Korrosion bewirken können;
d) direkte Einwirkungen von Witterungseinflüssen, soweit sie nicht schon durch a) oder b) erfasst sind, oder Einwirkung von Staub, der durch Arbeitsvorgänge entsteht. 

Längstens ein Jahr im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung durch das Zusammentreffen von mehreren genannten Einwirkungen oder auf Antrag des Kommandanten oder Dienststellenleiters (z. B.: bei Bedarf vor bzw. nach Übungen).

Wird eine derartige Festlegung von einer Systemabteilung oder EFK vorgenommen, ist die Fachabteilung für technisches Sicherheitswesen im Bundesheer mit Begründung der Fristenänderung darüber schriftlich zu informieren.

Nicht prüfpflichtige Betriebsmittel

Darunter fallen elektromedizinische Geräte, die nach einer eigenen Norm geprüft werden und Kleinspannungsanlagen (bis 50V Wechsel- und 120V Gleichspannung) sowie gemäß ESV 2012 ortsveränderliche elBetrM der Schutzklasse I, die von der wiederkehrenden Prüfpflicht ausgenommen sind, wenn sichergestellt ist, dass diese ausschließlich an einer elA betrieben werden, die mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter (FI-Schutzschalter) mit weniger als 30mA Auslösestrom betrieben werden. Das heißt, die Anlage muss bekannt und geprüft sein.

So muss z. B. vor Inbetriebnahme eines Feldlagers oder Gefechtsstandes diese durch eine EFK geprüft und abgenommen werden. Ebenfalls davon betroffen sind ortsveränderliche Betriebsmittel innerhalb von Büro Infrastruktur, da die Anlage geprüft ist. Diese Ausnahme betrifft nicht die notwendige Prüfung für die Schutzklasse I bei Instandsetzung, Erstinbetriebnahme, sowie bei Änderungen bzw. Erweiterungen. Selbst bei einem ortsveränderlichen Adapter mit eingebautem FI-Schutz (<= 30mA) sind die ortsveränderlichen Betriebsmittel zu prüfen (hier wird lediglich der Zusatzschutz, FI-Schutzschalter mit 30 mA Auslösestrom, vorgeschrieben). Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel (darunter fallen auch jene der Schutzklasse II) müssen, gemäß § 8 ESV 2012, nach Änderungen bzw. Instandsetzungen vor Inbetriebnahme geprüft sein. Zusätzlich sind, gemäß § 7 ESV 2012 die Herstellerangaben (oder Angaben des In-Verkehr-Bringers) bezüglich Prüfung und Kontrolle zu beachten. Daher ist davon auszugehen, dass auch manche elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse II einer (wiederkehrenden) Prüfung zu unterziehen sind. 

Qualifikation der Prüfer

EFK sind dann zur Durchführung elektrotechnischer Überprüfungen qualifiziert, wenn sie die nötigen Kenntnisse hinsichtlich der Prüfung von betroffenen oder vergleichbaren Anlagen bzw. ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel haben. Für diese Berechtigung ist ein Ausbildungsnachweis für die jeweils erforderliche Anlagengruppe, in die die Prüflinge fallen, erforderlich.

Anlagenverantwortlicher

Anlagenverantwortlicher ist gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09 „eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden“. Anlagenverantwortlicher ist der Kommandant/Dienststellenleiter, in dessen Befehlsbereich die Verantwortung für den Betrieb der elektrischen Anlage fällt. 

Arbeitsverantwortlicher

Arbeitsverantwortlicher ist gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50110-1:2008-09 „eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen. Erforderlichenfalls können einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen auf andere Personen übertragen werden“. Als Arbeitsverantwortlicher ist in Abhängigkeit von der Tätigkeit und der elektrischen Gefährdung zumindest eine elektrotechnisch unterwiesene Person einzusetzen. Elektrische Anlagen unterteilen sich gemäß den verschiedenen Spannungsebenen in Kleinspannungs-, Niederspannungs- und Hochspannungsanlagen. Innerhalb des Ressorts werden elektrische Anlagen aller drei Typen betrieben. Im Anlagenbuch werden alle die elektrische Anlage betreffenden Dokumente, Tätigkeiten und Prüfungen sowie Änderungen als auch Anordnungen der Fachkräfte protokolliert. Ausnahme bei Einsatz des Bundesheeres (§ 2 Abs 1 lit. a des WG 2001) „solange der Einsatz des Bundesheeres nicht behindert wird“.

Weitere Sonderbestimmungen

Für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel wie Blitzschutz- oder Erdungs-Anlagen in Gebäuden, Kasernen usw. ist im Österreichischen Bundesheer grundsätzlich das Militärische Immobilienmanagementzentrum zuständig. Ortsfeste IKT-Anlagen werden durch das KdoEU und SKFüKdo (LRÜ) überprüft.

Hauptmann Lukas Walter; Kommandant Lehrgruppe & Hauptlehroffizier Pionierbaudienst und Bauunterstützung.

 

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