• Veröffentlichungsdatum : 12.02.2019

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Militär und Recht - Neues aus der Gesetzgebung

Karl Satzinger

Sept. 2017 - Sept. 2018

Der Beobachtungszeitraum war in politischer Hinsicht in erster Linie durch die vorgezogenen Nationalratswahlen im Oktober 2017, die nachfolgenden Koalitionsverhandlungen mit der daraus resultierenden Bildung einer neuen Bundesregierung im Dezember 2017 sowie das anschließende Anlaufen der konkreten praktischen Regierungstätigkeit geprägt. Auch im Verteidigungsministerium ist die Arbeit der neuen politischen Leitung unter spezieller Fokussierung auf die im Arbeitsprogramm der Koalitionsparteien verankerten politischen Schwerpunkte zwischenzeitlich voll umfänglich im Gange.

Die nunmehrigen Koalitionsparteien haben im Dezember 2017 ihr Regierungsprogramm für die neue Legislaturperiode beschlossen, das als politische Ab­sichts­erklärung die Grundzüge für die gesamte Regierungstätigkeit zusammenfasst. Dieses Papier stellt somit die politische Grundlage für die konkrete Legislativarbeit des gesamten Bundesbereiches dar. Für den Bereich des Verteidigungsressorts sind darin zunächst ein (programmatisches) Bekenntnis zur militärischen Landesverteidigung durch das Bundesheer, das „als Einsatzheer zu führen und nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten ist“, sowie zur allgemeinen Wehrpflicht verankert. Als konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Bekenntnisses für ein starkes Bundesheer sind eine „Evaluierung des aktuellen nationalen Rechtsbestandes“ aller militärrelevanten Normen und eine „Attraktivierung des Grundwehrdienstes“ insbesondere im Wege einer „Erhöhung der Grundvergütung für Grundwehrdiener unter gleichzeitiger Reduktion der Verwaltungskosten“ in Aussicht gestellt. Weiters soll im internationalen Bereich der Beitrag Österreichs sowohl bei Einsätzen unter UN-Mandat wie auch in der direkten Nachbarschaft bei Katastrophen oder zum Schutz der EU-Außengrenzen verstärkt werden. Hierzu sollen einzelne Adaptierungen des zugrundeliegenden Rechtsrahmens dienen. Ferner sollen zur Vermeidung von Parallelstrukturen die derzeit zersplitterten Kompetenzen der diversen Rechtsschutzbeauftragen an einer unabhängigen Stelle beim Bundeskanzler/Vizekanzler gebündelt sowie eine Berichtspflicht u. a. der militärischen Nachrichtendienste an diese beiden Organe eingerichtet werden. Die erstgenannte Maßnahme wird dabei im Hinblick auf den damit offenbar verbundenen Eingriff in die Befehlsgewalt des Verteidigungsministers (Art. 80 Abs. 3 B-VG) wohl einer verfassungsgesetzlichen Verankerung bedürfen. Schließlich wird eine Zusammenführung der Exportkontrollmechanismen für Militärgüter, Dual Use-Güter und Kriegsmaterial in einem Ministerium (unter Auflösung der derzeitigen aufgeteilten Ressortzuständigkeiten) angedacht.

Mit 25. Mai 2018 trat eine umfassende Neugestaltung der grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen für den Datenschutz auf unionsrechtlicher und auch innerstaatlicher Ebene in Kraft. Konkret wurde hierzu eine (EU) Datenschutz-Grundverordnung sowie mehrere umfassende Novellierungen des (nationalen) Datenschutzgesetzes erlassen. Die in diesen Regelungen enthaltenen Änderungen bedingten zwingend auch entsprechende Modifikationen der datenschutzrelevanten Bestimmungen im gesamten nationalen Rechtsbestand mit gleichem Wirksamkeitsdatum. Die konkrete legislative Umsetzung dieses abgeleiteten Modifikationsbedarfes erfolgte im Frühjahr 2018 durch umfangreiche „Sammelnovellen“, in denen insgesamt weit über 200 Bundesgesetze entsprechend geändert wurden. Die im Wehrrecht notwendigen Adaptierungen erfolgten im Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/2018 (9. Hauptstück, Art. 116 bis 125). In materieller Hinsicht wurden dabei sämtliche bereits bestehenden Regelungen betreffend eine Verarbeitung personenbezogener Daten im militärischen Bereich an die vorerwähnten rechtlichen Rahmenbedingungen sowie an die entsprechenden grundrechtlichen Vorgaben angepasst, insbesondere durch umfangreiche Präzisierungen und Konkretisierungen. Überdies wurde eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für eine Datenermittlung mit Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten (so genannte „Videoüberwachung“) im militärischen Wachdienst neu geschaffen.

Bereits in der vergangenen Gesetzgebungsperiode war eine „Anpassung des KSEBVG an die geänderten Missionsprofile“ in Aussicht genommen. Die daraufhin begonnenen Vorarbeiten führten als Ergebnis diverser Verhandlungen auf Expertenebene im Frühjahr 2016 zur Erstellung eines entsprechenden Novellierungsentwurfes durch das Verteidigungsressort. Eine konkrete Weiterbearbeitung erfolgte jedoch vor der vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode im Herbst 2017 nicht. Auf der Grundlage der im Koalitionsabkommen der Regierungsparteien vom Dezember 2017 enthaltenen diesbezüglichen Absichtserklärungen wurde dieser Novellierungsentwurf im Frühjahr 2018 im Verteidigungsministerium einer aktualisierenden Überarbeitung unterzogen, und es kann nunmehr jederzeit mit einer Einleitung konkreter legislativer Umsetzungsmaßnahmen begonnen werden.

Die letzten umfassenden Adaptierungen sämtlicher Wehrrechtsnormen erfolgten, jeweils durch umfangreiche „Sammelnovellen“, im Sommer 2013 mit dem BGBl. I Nr. 181/2013 im Zusammenhang mit der Einführung einer (echten) Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie im Frühjahr 2018 im Hinblick auf die vorerwähnte umfassende Neugestaltung des grundlegenden Rechtsrahmens für den Datenschutz. In diesen beiden Legislativmaßnahmen konnten allerdings außer den im Mittelpunkt stehenden Grundinhalten (Verwaltungsgerichtsbarkeit bzw. Datenschutz) kaum andere erforderliche Änderungen vorgenommen werden. Im Übrigen erfolgten seit etlichen Jahren ausschließlich punktuelle Adaptierungen einzelner wehrrechtlicher Bestimmungen in kleinem Umfang. Nunmehr hat sich bereits seit längerer Zeit ein inhaltlich und umfänglich erheblicher Modifikationsbedarf im gesamten Wehrrecht aufgebaut. Dieser Bedarf beruht im Wesentlichen einerseits auf aktuellen praktischen Vollziehungserfahrungen, insbesondere auch mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, andererseits auf zahlreichen logistischen Verbesserungsnotwendigkeiten. Ein entsprechender Entwurf für eine Sammelnovelle („Wehrrechtsänderungsgesetz“) wurde nach ressortinterner Abklärung schon im Herbst 2016 vor der geplanten Einleitung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens einem Akkordierungsprozess auf politischer Ebene zugeleitet. Eine konkrete legislative Umsetzung erfolgte jedoch bis zur vorzeitigen Beendigung der früheren Gesetzgebungsperiode im Herbst 2017 nicht. Das gegenständliche Legislativprojekt bietet sich nunmehr als Plattform für die Durchführung der in der Regierungserklärung in Aussicht gestellten „Evaluierung des nationalen Rechtsbestandes“ an. Der in Rede stehende Gesetzentwurf wird daher, den konkreten praktischen Bedürfnissen entsprechend, laufend auf aktuellem Stand gehalten und steht für eine konkrete legislative Weiterbearbeitung jederzeit bereit.

Im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes für Bundesbedienstete wurden mehrere Änderungen mit unmittelbarer Relevanz für das Verteidigungsressort im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60, mit Wirkung vom 1. Juli 2018 umgesetzt. Im Mittelpunkt stand dabei die Normierung eines Rechtsanspruches für die Hinterbliebenen eines aufgrund eines Dienstunfalles verstorbenen Bundesbediensteten (einschließlich aller Soldaten in einem Dienstverhältnis) auf eine „besondere Hilfeleistung“ in der Höhe von derzeit ca. 114.000 Euro. Diese Geldleistung trat an die Stelle des im (früheren) Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz vorgesehenen, auf privatrechtlicher Basis anfallenden Unterstützungsbetrages ausschließlich für Hinterbliebene von Exekutivbediensteten oder - allerdings beschränkt auf punktuelle Einzelfälle - von Soldaten. Aus zwingenden gleichheitsrechtlichen Erwägungen erfolgte die Normierung eines der erwähnten besoldungsrechtlichen Neuerung gleichartigen Anspruches im Wege einer Ergänzung des Heeresgebührengesetzes auch für alle Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst. Mit diesen Neuregelungen konnten jahrzehntelange Bemühungen des Verteidigungsressorts zur Schaffung einer derartigen umfassenden sozialen Absicherung der Hinterbliebenen aller Soldaten im Falle eines tödlichen Dienstunfalles zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden.

Einem weiteren langjährigen Ressortwunsch zumindest teilweise Rechnung tragend, wurde die strikte altersmäßige Höchstgrenze für eine Dienstleistung als Militärperson auf Zeit (40. Lebensjahr) für jene Fälle aufgehoben, in denen der Betroffene eine militärische Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Schließlich wurde der Einsatzzuschlag nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz nicht unbeträchtlich erhöht und damit ein zusätzlicher finanzieller Anreiz für Freiwilligenmeldungen zu einem militärischen Auslandseinsatz unter gezielter Fokussierung auf unmittelbare Einsatzbedingungen geschaffen.

Auf der Ebene der Durchführungsverordnungen wurden im Beobachtungszeitraum ebenfalls einige ressortbezogene Eigenlegislativmaßnahmen verwirklicht. So konnte mit Wirksamkeit vom 2. Dezember 2017 erstmalig eine gesamtheitliche (dienstrechtliche) Dienstgradeverordnung, BGBl. II 345/2017, für alle Soldaten in einem Dienstverhältnis zum Bund erlassen werden. Mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung wurde gleichzeitig die - ursprünglich lediglich als kurzfristige Übergangsregelung gedachte - gesetzliche Anordnung einer Weitergeltung der früheren rechtlichen Ausgestaltung des Dienstgradesystems für die Berufssoldaten (§ 247 Abs. 7 BDG 1979) nach fast zwanzigjährigen (!) Bemühungen materiell obsolet. Schon mit 28. Juni 2018 trat allerdings eine vollständige Neuregelung dieses Rechtsbereiches als Dienstgradeverordnung 2018, BGBl. II Nr. 135, in Kraft, die bereits auf die seit Mitte Juni 2018 festgelegte und derzeit in Umsetzung befindliche Neugestaltung der operativen Führungsebene des Bundesheeres (Kommanden Streitkräfte bzw. Streitkräftebasis) Bedacht nimmt. Schließlich wurde mit der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2018 die Landesverteidigungsakademie ab 1. Mai 2018 als zusätzliche haushaltsführende Dienststelle normiert und damit eine auf entsprechenden praktischen Erfahrungen beim Budgetvollzug beruhende Adaptierungsnotwendigkeit umgesetzt.

Beginnend in der vergangenen Legislaturperiode ist seitens Österreichs auch eine Intensivierung der grenzüberschreitenden Kooperation im gesamten Spektrum der Luftraumüberwachung ins Auge gefasst. Zur Umsetzung dieser Absicht war zunächst der Abschluss eines (gesetzändernden) Staatsvertrages zwischen Österreich und der Schweiz zur umfassenden Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft beabsichtigt. Dieses Abkommen soll im Wesentlichen die Möglichkeit des „formlosen“ Überfliegens der gemeinsamen Staatsgrenze durch Militärluftfahrzeuge zum Zweck des sicheren „Übergebens“ eines verdächtigen zivilen Luftfahrzeuges an die Luftstreitkräfte des jeweiligen Nachbarstaates, einschließlich diverser Maßnahmen zur Identifikation und zur Intervention, eröffnen. Eine Ausübung militärischen Waffengebrauches im jeweiligen Nachbarstaat soll dabei ausdrücklich ausgeschlossen bleiben. Überdies sind verschiedene Unterstützungsmaßnahmen sowie Regelungen über die Flugsicherheit und die Rechtsstellung des Personals im jeweiligen Nachbarstaat vorgesehen. Ein diesbezüglicher Staatsvertrag wurde von den Verteidigungsministern der beiden Staaten am 28. September 2017 unterzeichnet. Die für das rechtsförmliche Inkrafttreten des Vertrages notwendige parlamentarische Beschlussfassung und Genehmigung ist derzeit noch offen. Am 2. Mai 2018 beschloss der Ministerrat eine entsprechende Regierungsvorlage zur Weiterleitung an das Parlament. Die parlamentarische Behandlung und Genehmigung dieser Vorlage sowie die formelle Ratifizierung des Staatsvertrages sind für Herbst 2018 geplant.

Im Frühjahr 2018 begannen überdies über deutsche Initiative die konkreten Bearbeitungen für einen (weitgehend inhaltsgleichen) Staatsvertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland. Die ersten bilateralen Fachgespräche brachten rasch einen breiten inhaltlichen Konsens in dieser Angelegenheit, so dass im Herbst 2018 mit einer zügigen Weiterbearbeitung dieses bilateralen Projektes gerechnet werden kann.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt können weder der konkrete Fortschritt der diversen obgenannten offenen Legislativprojekte noch die Inangriffnahme neuer Vorhaben abgeschätzt werden. Insbesondere wird auch speziell abzuwarten sein, welche politischen Schwerpunkte zur (weiteren) Umsetzung des eingangs erwähnten Arbeitsprogrammes der Bundesregierung vom Dezember 2017 gesetzt werden.

Brigadier Mag. Dr. iur. Karl Satzinger ist Leiter der Gruppe Präsidium, Rechtswesen und Legislativer Dienst im BMLV. 

 

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