• Veröffentlichungsdatum : 15.11.2017

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Schutz von Kulturgut in bewaffneten Konflikten

Karl Edlinger

Seit jeher wurden in bewaffneten Konflikten Kulturgüter zerstört, häufig ohne dass dadurch ein direkter militärischer Vorteil erkennbar gewesen wäre. Nicht selten wurde Kulturgut des Gegners gezielt angegriffen und vernichtet. Die Zerstörung von Kirchen, Denkmälern und Kunstwerken war und ist häufig ein Ausdruck für den „totalen Krieg“.

Die Geschichte zeigt, dass es schon immer vereinzelte Bemühungen gab, Stätten der Anbetung, Heiligtümer und Kunstwerke zu verschonen. So galten die panhellenischen Heiligtümer wie Olympya, Delos, Delphi und Dodona als heilig und unantastbar („ieroi kai asuloi“). Feindseligkeiten waren in ihren Mauern verboten, ein wehrloser Feind konnte Zuflucht in ihnen suchen. Häufig wurden jedoch solche Regeln nur eingehalten, wenn die Kampfführenden derselben Werte- oder Religionsgemeinschaft angehörten. Jedoch sind auch zahlreiche Ausnahmen überliefert: So gab der erste Kalif, Abu Bakr Siddiq (632 bis 634 n. Chr.), der Schwiegervater und erste Gefährte des Propheten Mohammed, vor der Eroberung von Syrien und dem Irak seinen Soldaten die Anweisung, Klöster der Andersgläubigen zu verschonen.

Mitte des 18. Jahrhunderts verlangte Emer de Vattel, ein Schweizer Natur- und Völkerrechtler, dessen zahlreiche rechtsphilosophische Schriften bis heute das Verständnis des Völkerrechtes prägen, dass alle Heiligtümer, Gräber und andere Gebäude von kultureller Bedeutung bewahrt werden sollten. In seiner Abhandlung, „The Law of Nations or the Principles of Natural Law“, schreibt Vattel:

„Aus welchem Grund immer ein Kriegführender ein Land plündert, er sollte Gebäude, die der Stolz der Menschheit sind, verschonen. Tempel, Grabmäler, öffentliche Gebäude und alle anderen Kunstwerke von herausragender Schönheit; welchen Vorteil bringt ihre Zerstörung? Nur ein Feind der Menschheit kann bedenkenlos der Menschheit diese Denkmäler der Kunst und Beispiele der Kultur rauben.“

Die Vernichtung von Kunstwerken wurde vermehrt als „im Widerspruch zu allen Grundsätzen der Gerechtigkeit und den Gebräuchen der modernen Kriegsführung“ (Stanislaw-Edward Nahlik) angesehen. Weitere systematische Bestrebungen, Kulturgüter in bewaffneten Konflikten zu verschonen, gingen einher mit der Betonung des Prinzips der Unterscheidung. Dieses Prinzip besagt, dass immer zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen zu unterscheiden ist und nur militärische Ziele angegriffen werden dürfen. Zivile Objekte sind zu schützen und zu schonen. So finden sich bereits im Lieber-Code folgende Bestimmungen:

„Classical works of art, libraries, scientific collections, or precious instruments, (…) must be secured against all avoidable injury, even when they are contained in fortified places whilst besieged or bombarded. If such works of art, libraries, collections, or instruments (…) can be removed without injury, the ruler of the conquering state or nation may order them to be seized and removed for the benefit of the said nation. The ultimate ownership is to be settled by the ensuing treaty of peace. In no case shall they be sold or given away, if captured by the armies of the United States, nor shall they ever be privately appropriated, or wantonly destroyed or injured.“

Entwicklungen vor dem Ersten Weltkrieg

Brüsseler Erklärung

Die Brüsseler Erklärung vom 27. August 1874 legt fest, dass, wenn eine verteidigte Stadt oder Festung bombardiert werden sollte, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind, um Gebäude, die dem Gottesdienst, der Kunst oder der Wissenschaft gewidmet sind, verschont werden. 

Haager Landkriegsordnung

Die Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 untersagt die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums, sofern dies nicht die Kriegsnotwendigkeit dringend verlangt. Sie verbietet das Beschießen unverteidigter Städte, Dörfer, Wohnungen oder Gebäude. Es ist darüber hinaus verboten, Städte oder Siedlungen, selbst wenn sie im Sturme genommen werden, der Plünderung preiszugeben. Hinsichtlich des Schutzes von Kulturgut wird ausdrücklich bestimmt:

„Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln. Jede absichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist verboten und muss geahndet werden.“

Diese Bestimmungen konnten jedoch weitreichende Beschädigungen von Kulturgut während des Ersten Weltkrieges nicht verhindern. Beunruhigt durch die Entwicklung der Luftangriffe zwischen 1914 und 1918, fand im Jahr 1922 eine Konferenz zur Rüstungsbegrenzung statt. Eine Kommission von Juristen erarbeitete bis Februar 1923 eine Reihe von Regeln zur Beschränkung der Luftangriffe. Diese Regeln wurden jedoch nie ratifiziert. 1939 legte die Regierung der Niederlande einen Entwurf für ein Abkommen zum Schutz von Kulturgut vor. Der Ausbruch des Zweiten Weltkrieges verhinderte die Weiterentwicklung und Umsetzung. 

Haager Konvention

Nach dem Zweiten Weltkrieg, bei dem es zu massiven Zerstörungen aus der Luft, insbesondere auch von Kulturgut, gekommen war, legten die Niederlande erneut einen Entwurf an die im November 1945 gegründete UNESCO vor. 1954 wurde in Den Haag die „Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“ angenommen, und zwei Jahre später trat das Abkommen am 7. August 1956 in Kraft. Kulturgut wird darin definiert als

  • bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist, wie z. B. Bau-,Kunst- oder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturgutes;
  • Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Gutes dienen, wie z. B. Museen, große Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter dem ersten Punkt umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll;
  • Denkmalzentren, das heißt Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.

Kulturgüter unterliegen einem allgemeinen Schutz und dürfen weder angegriffen noch beschädigt werden. Darüber hinaus ist es verboten, Kulturgut, seine unmittelbare Umgebung und seine Schutzeinrichtungen, durch Zweckentfremdung der Gefahr der Zerstörung oder Beschädigung auszusetzen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur in Fällen zwingender militärischer Notwendigkeit zulässig. Diebstahl, Plünderung, andere widerrechtliche Inbesitznahme sowie Beschlagnahme und sinnlose Zerstörung von Kulturgut sind verboten. Zur besseren Feststellung und Erkennbarkeit von Kulturgut kann es gekennzeichnet werden. 

Gemäß Artikel 16 der Haager Konvention besteht das Kennzeichen „aus einem nach unten hin spitzen Schild in Ultramarinblau und Weiß; der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats befindlichen ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weißen Dreieck ausgefüllt wird“.

Kulturgüter von sehr hoher Bedeutung können unter Sonderschutz gestellt werden und sind mit dem Kulturgüterschutzzeichen in dreifacher Ausführung zu kennzeichnen. Die Unverletzlichkeit eines Kulturgutes unter Sonderschutz darf nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit von einem Kommandanten einer militärischen Einheit, die der Größe nach einer Division oder höher entspricht, aufgehoben werden.

Das Haager Abkommen zum Schutz von Kulturgut findet Anwendung:

  1. „(…) im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird.
  2. Das Abkommen findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stößt.
  3. Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht nicht Vertragspartei dieses Abkommens, so bleiben die Mächte, die Vertragsparteien sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen des Abkommens erklärt hat und solange sie sie anwendet.“

Somit ist der Anwendungsbereich des Haager Abkommens zum Schutz von Kulturgut wie der Genfer Abkommen von 1949 geregelt. Hinsichtlich nicht-internationaler bewaffneter Konflikte regelt das Abkommen seinen Anwendungsbereich - ohne die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien zu ändern - folgendermaßen:

  1. „Im Falle eines bewaffneten Konfliktes, der nicht internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien ausbricht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen.
  2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien sollen bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieses Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen.“

Das Abkommen zum Schutz von Kulturgut von 1954 entstand aufgrund der Erfahrungen von großflächigen Angriffen und Bombardierungen ganzer Städte im Zweiten Weltkrieg. Darüber hinaus ging man von der Annahme aus, dass alle an einem Konflikt beteiligten Parteien ein vergleichbares Interesse am Schutz von Kulturgütern haben. Die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts war jedoch von innerstaatlichen, häufig ethnisch motivierten Konflikten gekennzeichnet. Dabei war die Beschädigung und Zerstörung von Kulturgut kein Kollateralschaden - Kulturgut wurde vielmehr gezielt angegriffen, um das kulturelle Erbe der gegnerischen Seite auszulöschen.

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen

Aus diesen Erfahrungen ergab sich die Notwendigkeit, die Regelungen des Kulturgüterschutzes einer Revision zu unterziehen. Das 1977 abgeschlossene erste Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen enthielt eine Bestätigung von den drei wichtigen Prinzipien der Haager Kulturgüterschutzkonvention: „Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte ist es verboten,

  • a) feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören,
  • b) solche Objekte zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden oder
  • c) solche Objekte zum Gegenstand von Repressalien zu machen.“

Ähnlich regelt das zweite Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen, das in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten zur Anwendung kommt, den Schutz von Kulturgut: „Unbeschadet der Bestimmungen des Haager Abkommens vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist es verboten, feindselige Handlungen gegen geschichtliche Denkmäler, Kunstwerke oder Kultstätten zu begehen, die zum kulturellen oder geistigen Erbe der Völker gehören, und sie zur Unterstützung des militärischen Einsatzes zu verwenden.“

In einer diplomatischen Konferenz wurden die Regeln des Kulturgüterschutzes überarbeitet und das Zweite Protokoll zu der Haager Kulturgüterschutzkonvention verabschiedet, das 2004 in Kraft trat. Es war umfangreicher als die Konvention von 1954 und konkretisierte den allgemein formulierten Begriff der „zwingenden militärischen Notwendigkeit“. Hinkünftig ist ein Angriff gegen ein Kulturgut nur zulässig, sofern und solange „dieses Kulturgut durch seine Nutzung zu einem militärischen Ziel gemacht ist“ und „keine andere durchführbare Möglichkeit besteht, einen ähnlichen militärischen Vorteil zu erlangen, wie er sich bietet, wenn eine feindselige Handlung gegen dieses Ziel gerichtet wird“. 

Protokoll von 1999

Das 1954 eingeführte System des Sonderschutzes hatte sich nicht bewährt, da der Sonderschutz teilweise aufgrund von zu strikten Voraussetzungen in der Praxis nicht umsetzbar war. Folglich wurden bis 1997 nur acht Bergungsorte und ein einziges Denkmalzentrum (Vatikanstadt) in das „Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz“ aufgenommen. Das Protokoll von 1999 führte deshalb den Status eines „verstärkten Schutzes“ ein, dessen Schutzwirkung mit dem Sonderschutz der Konvention von 1954 vergleichbar ist. Eine weitere Neuerung des Protokolls war die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit für schwere Verstöße, die aufgrund zu strikter Voraussetzungen in der Praxis nicht umsetzbar war. 

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, diese Handlungen durch eine entsprechende nationale Gesetzgebung unter Strafe zu stellen. Das Protokoll weitet außerdem den Anwendungsbereich des Haager Abkommens zum Schutz von Kulturgut von 1954 im gesamten Umfang auf nicht-internationale bewaffnete Konflikte aus. Bislang waren nur die Bestimmungen, die die Respektierung von Kulturgut betreffen, in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten anzuwenden; hinsichtlich der Anwendbarkeit weiterer Bestimmungen legt das Abkommen aus 1954 lediglich fest, dass diese durch Sondervereinbarungen „angestrebt“ werden sollten.

UN-Resolution 824

Einen gravierenden Fortschritt hat der Schutz von Kulturgut in den vergangenen Jahren dadurch erfahren, dass sich der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in mehreren Resolutionen in einer immer deutlicheren Form zur Respektierung von Kulturgut in Präambeln bzw. in rechtsverbindlichen Teilen der Resolutionen ausgesprochen hat. Erstmals geschah dies in der Resolution 824 aus dem Jahr 1993 zum Konflikt in Bosnien und Herzegowina. So spricht der Sicherheitsrat die Stadt Sarajewo an „(…) im Bewusstsein der Einzigartigkeit der Stadt Sarajewo, die als Zentrum mehrerer Kulturen, Volksgruppen und Religionen veranschaulicht, dass das Zusammenleben aller Bevölkerungsgruppen in Bosnien und Herzegowina und Beziehungen zwischen ihnen möglich sind, sowie der Notwendigkeit, diese Einzigartigkeit zu bewahren und jede weitere Zerstörung zu verhindern.“ 

Aktuelle Entwicklungen

Zuletzt hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 2056 von 2012 zum Mali-Konflikt die „Entweihung, Beschädigung und Zerstörung von heiligen Stätten und Stätten von historischer und kultureller Bedeutung, insbesondere, aber nicht ausschließlich, der von der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu Weltkulturerbe erklärten Stätten, einschließlich in der Stadt Timbuktu” nachdrücklich verurteilt. In der Resolution 2100 aus dem Jahr 2013 beschloss der Sicherheitsrat schließlich im Rahmen von Kapitel VII die Peacekeeping-Mission MINUSMA mit dem Mandat, der Übergangsregierung nach Bedarf dabei behilflich zu sein, die kulturellen und historischen Stätten Malis vor Angriffen zu schützen.

Brigadier Dr. Karl Edlinger ist Rechtsberater beim Militärkommando Niederösterreich und Experte für Völkerrecht.

 

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