• Veröffentlichungsdatum : 22.12.2017
  • – Letztes Update : 09.02.2018

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Militär und Recht - Neues aus der Gesetzgebung Sept. 2016 - Sept. 2017

Karl Satzinger

Der Beobachtungszeitraum war in politischer Hinsicht in erster Linie durch wiederholte und in Anzahl und Schärfe zunehmende Spannungen im Verhältnis der beiden Regierungsparteien gekennzeichnet. Auch ein im Jänner 2017 erfolgter "Schulterschluss" der beiden Parteien mit einer im Ministerrat beschlossenen Evaluierung und Aktualisierung des gemeinsamen Regierungsprogramm mit neuerlicher Schwerpunktsetzungen führte nur kurzfristigen Verbesserung des Arbeitsverhältnisses. 

In weiterer Folge traten jedoch bald neuerliche Spannungen und Verwerfungen in der Regierungszusammenarbeit auf, die letztlich im Mai 2017 zur politischen Beendigung der Koalition und Mitte Juli 2017 zur formellen Auflösung des Nationalrates und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung der laufenden Legislaturperiode (siehe Bundesgesetz BGBl.I Nr.79/2017) führten. Diese Entwicklungen auf politischer Ebene bedingten zwangsläufig auch das (zumindest vorläufige) Ende für alle noch offenen Legislativprojekte auf Gesetzes­ebene, wovon auch diverse unmittelbar ressortrelevante Maßnahmen betroffen sind.

Österreichs Sicherheit neu gestalten

Die Bundesregierung hat am 27. September 2016 über gemeinsamen Antrag der Bundesminister für Inneres und Landes­verteidigung und Sport einen Bericht zur Thematik „Arbeitsgruppe Sicherheit  ­Österreichs Sicherheit neu gestalten“ zur Kenntnis genommen und die beiden Ressortleiter mit der Koordinierung der darin vorgesehenen Umsetzungsmaßnahmen beauftragt. In diesem Bericht waren unter anderem diverse Legislativmaßnahmen vorgesehen, die auch umfassende Änderungen der Wehrverfassung (in den zentralen Bestimmungen der Art. 9a und 79 BVG) vorsahen.

Zunächst sollte dabei die „Umfassende Sicherheitsvorsorge (USV) in der Bundesverfassung als Staatsziel“ verankert werden; diese sollte auch die „Umfassende Innere Sicherheit“ und die „Umfassende Äußere Sicherheit“ enthalten. Darüber hinaus sollte auch eine „neue originäre Aufgabe des ÖBH zur Vorbereitung auf Einsätze im Rahmen der Umfassenden Inneren Sicherheit“ geschaffen werden. Als derartige Einsätze sollten „die militärische Gefahrenabwehr aus der Luft und Beiträge zur Katastrophenvorsorge inklusive Rettungswesen“ in Betracht kommen.

Überdies sollten auf Ermächtigung der Bundesregierung die Bewachung von Botschaften und der Schutz kritischer Infrastruktur als originäre Aufgaben durch das ÖBH übernommen werden. In weiterer Folge wurden im Herbst 2016 auf politischer Ebene die Vorarbeiten für die legislative Umsetzung dieser Vorhaben aufgenommen, die bis April 2017 zur Erstellung diverser konzeptiver Rohentwürfe führten. Aufgrund der eingangs erwähnten politischen Entwicklungen ist die weitere Bearbeitung dieser Projekte nunmehr offenkundig bis auf Weiteres eingestellt.

Bereits in der Koalitionsvereinbarung der Regierungsparteien vom Dezember 2013 war eine „Anpassung des KSE-BVG an die geänderten Missionsprofile“ in Aussicht genommen. Die daraufhin begonnenen Vorarbeiten führten über diverse Verhandlungen auf Expertenebene zur Erstellung eines entsprechenden Novellierungsentwurfes durch das Verteidigungsressort im Frühjahr 2016.

Die Bundesregierung hat in der eingangs erwähnten Aktualisierung ihres Arbeitsprogramms im Jänner 2017 diese Legislativmaßnahme ausdrücklich nochmals ins Auge gefasst und ihre Umsetzung (freilich ohne Zeithorizont) avisiert. Die notwendigen politischen Vorarbeiten blieben jedoch weiter aus. Aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Legislaturperiode im Herbst 2017 ist die weitere Bearbeitung dieses Vorhabens zwischenzeitlich zum Stillstand gekommen. Eine konkrete legislative Umsetzung ist daher derzeit nicht absehbar.

Adaptierung sämtlicher Wehrrechtsnormen

Die letzte umfassende Adaptierung sämtlicher Wehrrechtsnormen erfolgte im Sommer 2013 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013 durch eine „Sammelnovelle“ im Zusammenhang mit der damals bevorstehenden Einführung einer (echten) Verwaltungsgerichtsbarkeit. Seit dem Wirksamwerden dieser Gesetzesänderungen erfolgten ausschließlich punktuelle Adaptierungen einzelner Bestimmungen in kleinstem Umfang. In der Zwischenzeit hat sich nunmehr ein inhaltlich und umfänglich erheblicher Modifikationsbedarf im gesamten Wehrrecht ergeben.

Dieser Bedarf beruht im Wesentlichen einerseits auf aktuellen praktischen Vollziehungserfahrungen, insbesondere auch mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, andererseits auf zahlreichen legistischen Verbesserungsnotwendigkeiten. Ein entsprechender Entwurf für eine Sammelnovelle („Wehrrechtsänderungsgesetz 2016“) wurde nach ressortinterner Abklärung im Herbst 2016 vor Einleitung des allgemeinen Begutachtungsverfahrens einem Akkordierungsprozess auf politischer Ebene zugeleitet. Vor dem Abschluss dieses Prozesses wurde jedoch die laufende Legislaturperiode im Herbst 2017 vorzeitig beendet und damit die weitere Umsetzung dieses Gesetzesvorhabens auf unbestimmte Zeit vertagt.

Gesetzesänderungen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes

Im Beobachtungszeitraum erfolgten neuerlich mehrere Gesetzesänderungen im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes für Bundesbedienstete mit unmittelbarer Relevanz für das Verteidigungsressort. Bereits im Sommer 2016 waren im Rahmen der Dienstrechtsnovelle 2016, BGBl. I Nr. 64, die materiellen gesetzlichen Grundlagen für die letztlich mit 1. Jänner 2017 wirksam gewordene Zusammenlegung der Verwendungsgruppen für Unteroffiziere geschaffen worden.

In der 2. Dienstrechtsnovelle 2016, BGBl. I Nr. 119, wurden noch vor dem tatsächlichen Inkrafttreten dieser Änderungen verschiedene Formalanpassungen betreffend diese bedeutsame Attraktivierung für den Dienst als Unteroffiziere im Bundesheer vorgenommen; so wurden insbesondere die Bezeichnungen der nunmehr gemeinsamen Verwendungsgruppen mit „M BUO“ bzw. „M ZUO“ festgelegt. Weiters wurden mit einer im Juli 2017 verabschiedeten weiteren BDG-Novelle, BGBl. I Nr. 113/2017, mehrere im Zusammenhang mit den laufenden Organisationsänderungen in der Zentralstelle und im Bundesheer notwendige Anpassungen diverser Richtverwendungen von Spitzenfunktionen umgesetzt und darüber hinaus auch die zeitlichen Einschränkungen der Anrechnung von Präsenzdienstzeiten für die Erfüllung der Voraussetzungen einer vorzeitigen Alterspension (sog. „30 Monate-Beschränkung“) aufgehoben.

Die zweitgenannte Änderung wurde aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit einer korrespondierenden Novelle (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, BGBl. I Nr. 125/2017) auch im Sozialrecht und damit auch hinsichtlich der Bediensteten in der Privatwirtschaft umgesetzt. Diese Verbesserungen setzen eine langjährige Ressortforderung vollinhaltlich um und beseitigen eine vor allem ehemalige Zeitsoldaten mit langjährigem Verpflichtungszeitraum betreffende soziale Benachteiligung.

Bundesgesetz betreffend die Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat im November 2016 im Rahmen einer multilateralen Verteidigungsministerkonferenz zur Unterstützung Serbiens bei der Durchführung der Grenzüberwachung im Zusammenhang mit den laufenden Migrationsbewegungen entsprechende materielle Hilfeleistungen in Aussicht gestellt. Eine entsprechende Umsetzbarkeitsprüfung ergab, dass insbesondere eine Überlassung militärischer Nachtsichtgeräte in Betracht käme.

Für eine derartige Schenkung ist aus zwingenden haushaltsrechtlichen Gründen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich; diese wurde im Mai 2017 mit einem eigenen Bundesgesetz betreffend die Erteilung einer Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 67/2017, geschaffen. Mit diesem Gesetz wurde eine rechtskonforme unentgeltliche Übereignung von 30 Nachtsichtferngläsern aus dem Bestand des Bundesheeres im Gesamtwert von insgesamt etwa 55 000 Euro an die Republik Serbien und damit eine materielle Unterstützung der Anstrengungen dieses Staates zur Krisenbewältigung am Westbalkan durch Österreich möglich.

Durchführungsverordnungen

Die Ebene der Durchführungsverordnungen bildete im Beobachtungszeitraum das quantitative Schwergewicht der ressortbezogenen Eigenlegislativmaßnahmen. So wurden im Hinblick auf die Neustrukturierung der operativen Führungsebenen des Bundesheeres sowohl die Dienstbehörden-/Personalstellenstruktur also auch die haushaltführenden Stellen mit Verordnung BGBl. II Nr. 436/2016 bzw. 394/2016 neu festgesetzt.

Demnach haben nunmehr die Kommanden Landstreitkräfte, Luftstreitkräfte, Logistik sowie Führungsunterstützung und Cyber Defence die diesbezüglichen Aufgaben im Dienst- und Besoldungsrecht bzw. Haushaltsrecht wahrzunehmen. Weiters erfolgte durch eine Novelle der (dienstrechtlichen) „Dienstgradverordnung“, BGBl. II Nr. 440/2016, im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Unteroffiziersverwendungsgruppen eine umfassende Modifizierung der Regelungen für die Dienstgrade der Soldaten im Beamtendienstverhältnis.

Im August 2017 wurde zunächst durch eine entsprechende Änderung der Heereslenkberechtigungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 217/2017, eine umfassende Vereinfachung und Entbürokratisierung bei der Anerkennung bereits vorhandener „ziviler“ Lenkberechtigungen für den Erwerb vergleichbarer Heereslenkberechtigungen, insbesondere auch betreffend die Führerscheinklassen B bzw. B1, vorgenommen. Überdies stehen durch eine Novelle der (wehrrechtlichen) „Dienstgradverordnung“, BGBl. II Nr. 222/2017, nunmehr auch Soldaten im Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst sowie Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die (Spitzen)Dienstgrade Generalmajor und Generalleutnant offen; darüber hinaus ist für die „Milizexperten“ im Offiziersrang auch ein ausdrücklicher Zusatz zum jeweiligen Dienstgrad (…“experte“) vorgesehen. Die letztgenannten Änderungen sollen insbesondere dem verfassungsrechtlich verankerten milizartigen Aufbau des Bundesheeres in umfassender Weise Rechnung tragen.


Die Bundesregierung hat im bereits erwähnten Ministerratsbeschluss vom 27. September 2016 zur Thematik „Arbeitsgruppe Sicherheit - Österreichs Sicherheit neu gestalten“ auch eine „Intensivierung der grenzüberschreitenden Kooperation im gesamten Spektrum der Luftraumüberwachung“ ins Auge gefasst. Zur Umsetzung dieser Absicht ist der Abschluss eines (gesetzändernden) Staatsvertrages zwischen Österreich und der Schweiz zur umfassenden Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraumes gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft beabsichtigt.

Dieses Abkommen soll im Wesentlichen die Möglichkeit des „formlosen“ Überfliegens der gemeinsamen Staatsgrenze durch Militärluftfahrzeuge zum Zweck des sicheren „Übergebens“ eines verdächtigen zivilen Luftfahrzeuges an die Luftstreitkräfte des jeweiligen Nachbarstaates, einschließlich diverser Maßnahmen zur Identifikation und zur Intervention, eröffnen. Eine Ausübung militärischer Zwangsgewalt (insbesondere ein Waffengebrauch) im jeweiligen Nachbarstaat ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

Überdies sind verschiedene Unterstützungsmaßnahmen sowie Regelungen über die Flugsicherheit und die Rechtsstellung des Personals im jeweiligen Nachbarstaat vorgesehen. Nach hoch konsensorientierten zwischenstaatlichen Verhandlungen im Frühjahr 2017 und der formellen Paraphierung eines Vertragsentwurfes im Juni 2017 wurde der in Rede stehende Staatsvertrag von den Verteidigungsministern der beiden Staaten am 28. September 2017 unterzeichnet. Die für das rechtsförmliche Inkrafttreten des Vertrages notwendige parlamentarische Beschlussfassung und Genehmigung kann in Österreich erst in der im Spätherbst beginnenden neuen Gesetzgebungsperiode erfolgen.

Künftige legislative Schwerpunkte

Die eingangs dargestellten politischen Rahmenbedingungen - vorzeitige Beendigung der Legislaturperiode und daraus resultierende Neuwahlen zum Nationalrat im Oktober 2017, offene Regierungsbildung - lassen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine seriöse Prognose betreffend die künftigen legislativen Schwerpunkte sowohl im allgemein-politischen als auch im ressortrelevanten Bereich nicht zu. Insbesondere kann auch nicht abgeschätzt werden, ob und inwieweit eine konkrete legislative Umsetzung der aufgezeigten ressortrelevanten Gesetzesänderungen auf verfassungs- und einfachgesetzlicher Ebene weiter betrieben wird. Es wird daher speziell abzuwarten sein, welche Projekte im Arbeitsprogramm der neuen Bundesregierung für die neue Gesetzgebungsperiode in Aussicht genommen werden.

Brigadier Mag. Dr. iur. Karl Satzinger ist Leiter der Gruppe Rechtswesen und Legislativer Dienst im BMLVS. 

 

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