• Veröffentlichungsdatum : 17.05.2021
  • – Letztes Update : 18.05.2021

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Gefahrgutbeförderung

Rudolf Sturmlechner, Kurt Stückler

Ein internationaler Katalog an Vorschriften und Empfehlungen, gespickt mit Sonderbestimmungen und Ausnahmen, bildet das Regelwerk für die logistische Planung. Gefahrgutbeförderung findet zu Land, zu Wasser und in der Luft statt und ist nur mit dem umfangreichen gesetzlichen Basiswissen der Logistiker möglich.

Eine wesentliche Aufgabe der Logistik ist es die Versorgungsgüter zeitgerecht, ausreichend und in geforderter Qualität am Bedarfsort bereitzustellen. Militärische Beförderung von Gefahrgut muss dabei im Interesse der Einsatzbereitschaft, der strategischen und operativen Verlegungsfähigkeit sowie der taktischen Beweglichkeit des Bundesheeres lageangepasst und ohne Behinderung durch gefahrgutspezifische Bestimmungen umsetzbar sein.

Daher ist die Anwendung umfangreicher (ziviler) Vorschriften in militärischen Operationen nicht immer zweckmäßig und nicht zielführend; die militärischen Regelungen müssen die Sicherheit für Mensch, Material und Umwelt mit den Erfordernissen des Auftrages in Einklang bringen (in Verhältnismäßigkeit zwischen militärischer Priorität, Risiko, Sicherheit und Sorgfalt) und sämtliche Gefahrgutklassen berücksichtigen.

UN-Empfehlungen zum Transport gefährlicher Güter

Internationale Grundlage des Gefahrgutrechtes sind die von der „United Nations Economic Commission for Europe“ (UNECE) herausgegebenen „Model Regulations“ (Modellvorschriften) der „UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods“ – aktuelle Ausgabe 2019 („Orange Book“). Diese betreffen alle Verkehrsträger (Modes of Transport) – Straße, Eisenbahn, Luft, Schiff und auch den kombinierten Verkehr.

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Das „Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter“ regelt die Verfahren bei der Beförderung von Gefahrgütern. Diese Vorgaben müssen auch mit den anderen Bestimmungen in Einklang gebracht werden, wie dem

  • Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG),
  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),
  • Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist sowie dem
  • Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996); Adressaten sind Hersteller und Importeure gemäß „EU-REACH-Verordnung“ (Registration, Evaluation, Restriction and Authorisation of Chemicals – Registrierung, Bewertung, Beschränkung und Zulassung von chemischen Stoffen) und „EU-CLP-Verordnung“ (Classification Labelling Packaging – Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung chemischer Produkte).

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) nennt konkret im § 2 die für den jeweiligen Verkehrsträger anzuwendenden Vorschriften samt Anlagen und verweist grundsätzlich auf die Gültigkeit der völkerrechtlich jeweils geltenden und im Bundesgesetzblatt kundgemachten Fassung.

ADR als Grundlage für den Landmarsch

Die Republik Österreich ist gemäß BGBl. 522/1973 dem „Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route – ADR) beigetreten und versprach dessen gewissenhafte Erfüllung. Im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) wurde allerdings eine Freistellung für Streitkräfte festgelegt. Beim internationalen (grenzüberschreitenden) Gefahrguttransport halten die österreichischen Streitkräfte die Bestimmungen des ADR grundsätzlich zur Gänze ein.

RID als Grundlage für den Eisenbahntransport

Die „Regelung zur Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter“ („Règlement concernant le transport international ferroviaire de marchandises Dangereuses“ – RID) wurde gemäß BGBl. 225/1985 mit Wirkung vom 1. Mai 1985 in Österreich in Kraft gesetzt. Die österreichischen Streitkräfte verfügen über keine Schienenfahrzeuge; die Bestimmungen des RID sind grundsätzlich zur Gänze einzuhalten.

ADN als Grundlage für die Binnenschifffahrt

Das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen“ („Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voie de navigation intérieure“ – ADN) ist in Österreich seit 28. Mai 2008 anzuwenden. Das Bundesheer befördert Gefahrgut grundsätzlich nicht auf Wasserstraßen; etwaiger Bedarf für Vorgaben abweichend von den Bestimmungen des ADN wäre im Anlassfall zu regeln.

 

IMDG-Code als Grundlage für den Seeverkehr

Der „International Maritime Code for Dangerous Goods“ (IMDG-Code) ist seit 31. Juli 1996 anzuwenden. Das Bundesheer verfügt über keine Schiffe für den Seeverkehr. Bei diesbezüglichen Versendungen mittels einer Reederei sind daher die zivilen Vorschriften des IMDG-Code einzuhalten.

AIZ und ICAO als Grundlagen für die Zivilluftfahrt

Das „Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ (AIZ) bzw. die „Convention on International Civil Aviation“ – abgeschlossen von ursprünglich 52 Staaten in Chicago am 7. Dezember 1944 – wird auch „Chicagoer Abkommen“ oder „Chicago Convention“ genannt. Es bildet die Grundlage für die internationale Zivilluftfahrt und für die „International Civil Aviation Organization“ (ICAO). Die ICAO ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen mit Hauptsitz im kanadischen Montreal. Mit mittlerweile 193 Vertragsstaaten hat die Chicago Convention daher weltweite Geltung.

Die Republik Österreich ist gemäß BGBl. Nr. 97/1949 und gemäß BGBl. Nr. 138/1971 diesem AIZ beigetreten und versprach dessen gewissenhafte Erfüllung. Das AIZ stellt die Luftfahrzeuge der Streitkräfte zwar von der Einhaltung der Gefahrgutbestimmungen frei, Artikel 3 lit. d des AIZ verpflichtet aber die Vertragsstaaten, „beim Erlassen von Vorschriften für ihre Staatsluftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehrs der Privatluftfahrzeuge gebührend Rücksicht zu nehmen“. Die Annexe 1 bis 19 sind integrale Bestandteile dieses Abkommens. Der Annex 18 „The Safe Transport of Dangerous Goods by Air“ ist von besonderer Bedeutung, weil er die Verfahren für den sicheren Lufttransport von Gefahrgut regelt. Die Beförderung von Gefahrgütern im Luftverkehr ist generell verboten, allerdings bestehen umfangreiche detaillierte Ausnahmen: „The transport of dangerous goods by air shall be forbidden except as established in this Annex and the detailed specifications and procedures provided in the Technical Instructions.”

ICAO-TI

Der ICAO-Annex 18 verweist und bezieht sich oftmals auf die „Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air“ (ICAO-TI). Im Großen legt er allgemeine Grundsätze fest, aber eine darin enthaltene wichtige Norm verlangt: „Gefährliche Güter sind in Übereinstimmung mit den technischen Anweisungen für den sicheren Transport von gefährlichen Gütern im Luftverkehr zu befördern.“ Diese technischen Anweisungen erweitern die grundlegenden Bestimmungen von Annex 18 und enthalten alle detaillierten Anweisungen, die für die sichere internationale Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr erforderlich sind.

IATA-DGR

Die ICAO-TI werden von der „International Air Transport Association“ (Vereinigung der Luftfahrtgesellschaften) übernommen und als „Dangerous Goods Regulations“ (IATA-DGR) für die Luftfahrtgesellschaften auch in deutscher Sprache herausgegeben. Sie sind als globale Informationsquelle für den Transport von Gefahrgut im Luftverkehr von den Luftfahrtgesellschaften gleichsam wie die ICAO-TI anerkannt. Aufgrund inhaltlicher Übereinstimmung werden im Bundesheer grundsätzlich die IATA-DGR (deutschsprachig) verwendet, obwohl das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) einzig die ICAO-TI vorschreibt.

Die integrierte „Dangerous Goods List“ enthält etwa 3.000 Gegenstände und Stoffe, für die eine Beförderung im Luftverkehr am ehesten zu erwarten ist. Die gelisteten Einträge für Gefahrgüter mit UN-Nummern enthalten genaue Informationen bzw. Vorgaben bezüglich der Verpackung, Markierung und Kennzeichnung.

Staatliche Ausnahmen der ICAO-TI

Staaten können unter bestimmten Umständen generelle Ausnahmegenehmigungen für den Gefahrguttransport erteilen. Konkret sind drei Fälle genannt: - bei äußerster Dringlichkeit; - bei Unzweckmäßigkeit anderer Transportarten; - bei Widerspruch zum öffentlichen Interesse. Es müssen jedoch alle Anstrengungen unternommen werden, um ein Sicherheitsniveau zu erreichen, das den ICAO-TI entspricht (Gesamtsicherheit bzw. „Overall Safety“). Für internationale Beförderungen ist eine gegenseitige Übereinkunft erforderlich, wenn von ICAO abgewichen werden soll. Diesbezüglich wird der Vertrauensgrundsatz (wie im Straßenverkehr) strapaziert: „For the State of Overflight, if none of the criteria for granting an exemption are relevant, an exemption may be granted based solely on whether it is believed that an equivalent level of safety in air transport has been achieved.“ Sollte bei einem Überflug keines der Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zutreffen, kann eine Ausnahmegenehmigung ausschließlich auf der Grundlage der Annahme erteilt werden, dass ein gleichwertiges Sicherheitsniveau im Luftverkehr erreicht worden ist.

Gefahrgutwesen im Bundesheer

Gefahrgutbeförderungen des Bundesheeres auf der Straße erfolgen mit Heeresfahrzeugen aller Arten und Klassen; die Fahrzeugausstattung gemäß dem aktuellen ADR bleibt nach wie vor eine Herausforderung für die dafür zuständigen Stellen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV). Das eingesetzte Personal wird hierfür laufend an der Heereslogistikschule nach den Bestimmungen des ADR geschult.

Gefahrgutbeförderungen des Bundesheeres auf der Schiene erfolgen nach den Bestimmungen des RID. Die Eisenbahn gilt traditionell im Frieden als sicherstes Landtransportmittel und in Krisenzeiten als leistungsfähig und zuverlässig. Die eingespielte Zusammenarbeit zwischen der Heereslogistik, den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und mit den anderen Eisenbahnunternehmen ist von strategischer Bedeutung. Dementsprechend sehen die einschlägigen militärischen Dienstvorschriften (DVBH Eisenbahntransport und die DVBH Beförderung von Munition) die Eisenbahnbeförderung von Munition als bevorzugte Form an. Mit Eisenbahnschienen bis in die Munitionslager des Bundesheeres wurde eine Infrastruktur geschaffen. Der Munitionstransport durch die ÖBB hat sich in der Vergangenheit bewährt. Neue Strömungen in Verkehrspolitik und Umweltbewusstsein werden möglicherweise in naher Zukunft den militärischen Eisenbahntransport wieder vermehrt aufleben lassen.

Die Gefahrgutbeförderung mit Luftfahrzeugen des Bundesheeres hat mit der Einführung des Lufttransportsystems C-130 „Hercules“ hohe Bedeutung erlangt und ist eine militärlogistische Notwendigkeit zur Versorgung der Auslandskontingente. In der Gegenüberstellung von militärischen Bedürfnissen und Szenarien zu Vorschriften, die für die Regelung von Prozessen der Zivilluftfahrt (ICAO-TI) entwickelt wurden, ergeben sich allerdings erhebliche Konflikte, weil die Prioritäten in militärischen Einsätzen naturgemäß in der Auftragserfüllung liegen müssen. Während im zivilen Bereich mit den internationalen Verkehrsträgervorschriften grundsätzlich das Auslangen gefunden wird, behilft man sich in der internationalen militärischen Zusammenarbeit vielfach mit besonderen Vereinbarungen, um notwendige Abweichungen von den ICAO-TI festzulegen und das Einvernehmen zwischen den betroffenen Nationen herzustellen, bzw. man erlässt entsprechende nationale Vorschriften für die Streitkräfte. Die Anstrengungen der NATO-Mitgliedstaaten, eine weitgehend einheitliche, gemeinsame und einfache Regelung des Gefahrguttransportes für Streitkräfte zu schaffen, haben zum Einsatz einer Arbeitsgruppe zur Erarbeitung der „Allied Multi-Modal Transportation of Dangerous Goods Directive, Allied Movement Publication (AMovP-6)“ und damit zum STANAG 4441 geführt. Das BMLV nimmt in der NATO-Partnership for Peace im Wege der Quartiermeisterabteilung an den Beratungen der NATO-Arbeitsgruppe „Transport of Dangerous Goods Group“ (TDGG) teil.

Die Besonderheiten militärischer Einsätze erfordern entsprechende Vorgangsweisen. In letzter Konsequenz muss jede auch nur erdenkliche Auftragserfüllung im Interesse des Staates möglich sein. „Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beförderung gefährlicher Güter mit Fahrzeugen, die den Streitkräften (§ 3 Abs. 1 Z 9) gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen, es sei denn, die gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften sehen ihre Anwendung auch auf diese Fahrzeuge vor.“

Ohne diese Ausnahme wären die typischen Aufgaben von Streitkräften nicht erfüllbar. Man denke beispielsweise an aufmunitionierte Gefechtsfahrzeuge oder an die gefechtsmäßige Mitnahme von Munition wie Handgranaten, Sprengstoff und Panzerabwehrwaffen beim Transport eines Infanteriezuges mit Hubschraubern in einen Bereitstellungsraum für einen vorgesehenen Kampfeinsatz. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten berücksichtigend, verlangt die interne Vorschriftenlage grundsätzlich eine zumindest sinngemäße Anwendung der zivilen Verkehrsträgervorschriften, soweit es die militärischen bzw. staatlichen Interessen zulassen und es die tatsächlich vorhandenen Mittel ermöglichen.

Gefahrgutorganisation im Bundesheer

Die Quartiermeisterabteilung (BMLV/Qu) in der Gruppe Logistik der Sektion III des BMLV nimmt die strategischen Aufgaben im Gefahrgutwesen für das BMLV einschließlich der ausländischen Streitkräfte in Österreich wahr und vertritt das BMLV dabei gegenüber anderen Ressorts bzw. in internationalen Gremien. Die Quartiermeisterabteilung hat für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und in der Luft Richtlinien erlassen und die grundsätzliche Anwendung der jeweiligen zivilen Verkehrsträgervorschriften sowie die zur militärischen Auftragserfüllung notwendigen Abweichungen geregelt; beispielsweise die Freistellungen für Heeresfahrzeuge im Zusammenhang mit einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes.

Eine spezielle nationale Regelung gemäß der „Richtlinie für den Gefahrguttransport Luft“ ist die Anwendung von Sonderregeln für das sogenannte „Mitführen“ unter bestimmten Auflagen, wie der Verwendung von Originalverpackungen, Spezialverpackungen, Mindestabständen und zusätzlicher Sicherung etwaiger Auslösemechanismen, wenn Munition am Körper mitgeführt wird. Neben den erwähnten Richtlinien existieren Dienstvorschriften für das Bundesheer (DVBH), die verschiedene Detailbereiche regeln und übereinstimmende Bestimmungen enthalten können. Beispiele sind die DVBH für Lawinenauslösesprengen, die DVBH Beförderung von Munition, die DVBH Lufttransport und die DVBH Eisenbahntransport.

Auslandseinsätze

Die Beförderung gefährlicher Güter im Ausland unterliegt in allen Bereichen grundsätzlich den internationalen Vorschriften und Abkommen bzw. den Vorgaben des fremden Staates. Bei Beförderungen durch ein Gastland bzw. in einem Einsatzraum können Ausnahmen zur Anwendung kommen. Dies wird in den Anlassfällen, z. B. in der Entsendeweisung für einen Auslandseinsatz, angeordnet.

Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung

Die Ausbildung zum Gefahrgutbeauftragten (Gefahrgutberater) in der Dauer von zwei Wochen und die Ausbildung zum ADR-Fahrzeuglenker in der Dauer von einer Woche sind an der Heereslogistikschule am Institut Kraftfahrwesen in Zwölfaxing zu absolvieren. Beide Qualifikationen haben eine fünfjährige Gültigkeit. Der Schulungsinhalt umfasst eine Vielzahl von Themen, wie Begriffsbestimmungen, Freistellungen, Sicherheits- bzw. Überwachungspflichten, Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung, Fahrzeugausstattung und Dokumentation.

Fähigkeitsorientierte Schulungen für Verpacker, Abfertiger und Crews für den Verkehrsträger Luft (mit zweijähriger Gültigkeit) werden von zivilen Schulungsanbietern zugekauft, wobei die Ausbildung selbst an der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule in Langenlebarn oder nach konkretem Bedarf in Hörsching erfolgt.

Aktualisierung von Gefahrgutregelungen

Der Umfang bzw. die Seitenanzahl der Verkehrsträgervorschriften ist bis dato von Ausgabe zu Ausgabe permanent gestiegen. Vorgeschriebene Fahrzeug- und Sicherheitsausrüstungen wurden erheblich erweitert. Die laufenden Veränderungen bei den zu transportierenden Gefahrgütern einerseits sowie der zivilen Vorschriften anderseits erfordern eine kontinuierliche Beurteilung und Anpassung der in den Streitkräften anzuwendenden Verfahren.

Oberst dIntD Rudolf Sturmlechner, MSD, MSc; Referatsleiter Host Nation Support, Verkehr und Transport in der Quartiermeisterabteilung im BMLV.

Amtsdirektor Kurt Stückler; Referent für Gefahrgut im Referat Host Nation Support, Verkehr und Transport in der Quartiermeisterabteilung im BMLV.

 

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