• Veröffentlichungsdatum : 01.01.1970
  • – Letztes Update : 30.01.2017

  • 7 Min -
  • 1477 Wörter

Miliz NEU - Teil 1a

Bernhard Schulyok, Lukas Bittner

In der heutigen, „schnelllebigen“ Zeit sind Änderungen und Anpassungen beim Militär, basierend auf den Entwicklungen im Umfeld Österreichs laufend erforderlich. Die Herausforderungen hierbei sind geänderte Rahmenbedingungen sowie „neue“ Bedrohungen und Aufgaben. Der erste Teil der Serie beschäftigt sich mit grundlegenden Überlegungen und rechtlichen Grundlagen.

Link zur Serie

Bei Änderungen und Anpassungen im Bereich des Militärs sollte man jedoch nicht überstürzt vorgehen und dadurch „das Kind mit dem Bade ausschütten“. Reformen sollen im Vorfeld durchdacht und umfassend betrachtet werden. Gerade Strukturanpassungen, geänderte Verantwortlichkeiten, anzupassende Ausbildungsinhalte und Schwergewichtsverlagerungen sind bei einem „behäbigen“ System langwierig. 

Richtungsänderungen entsprechen, insbesondere bei der Miliz, mit ihrem Übungsrhythmus von einer Woche alle zwei Jahre eher dem Radius eines Containerschiffes, als dem eines Schnellbootes. Das liegt jedoch nicht an der Behäbigkeit der Miliz, sondern vielmehr an der Behäbigkeit des Systems selbst. Das ist unter anderem bei Beschaffungsvorgängen, Evaluierungsrhythmen etc. sichtbar.

Grundlegende Aussagen zur Neuausrichtung der Miliz des ÖBH sind in Publikationen, wie

  • „Die Neuausrichtung der Miliz im ÖBH2018“ (TD 3/2015),
  • „Miliz im ÖBH2018 - Anreizsystem NEU“ (TD 5/2015)

detailliert dargestellt oder wurden bei Informationsveranstaltungen (www.jgbw2.at) präsentiert. Ziel ist es, die Neuausrichtung kritisch zu betrachten und Ableitungen für die Miliz des ÖBH zu treffen. Das geschieht, ausgehend vom Bedrohungsbild, für die Ausrüstung und Ausstattung sowie für die Ausbildung in Gegenwart und Zukunft. 

Grundlegendes

Das ÖBH ist gemäß Bundesverfassung nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Miliz ist daher ein wesentlicher Teil der Organisationsstruktur. Ihr wird eine wichtige und tragende Rolle in der Gesamtorganisation zugeordnet. Der Stärkung des Milizgedankens soll auch insofern Rechnung getragen werden, dass bei Jägerverbänden das Personal des Präsenzstandes und jenes der Miliz durchmischt wird. Das Ziel dieser gemischten Struktur ist es, alle einsatzwahrscheinlichen Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

Dazu ist festzustellen: Es gibt nicht „die Miliz“. Vielmehr gibt es Miliz in verschiedenen Ausprägungen und verknüpften Grundaufträgen wie

  • den Milizanteil in Verbänden der Präsenzorganisation,
  • die selbstständig strukturierte Miliz in Form der Jägerbataillone, der Jägerkompanien, der Pionierkompanien, anteiliger Fernmelde-, Sanitäts- und Versorgungszüge, einer Katastrophenhilfeeinheit/AFDRU, ein Versorgungsbataillon und
  • den Expertenpool.

Der Milizanteil der präsenten Verbände hat grundsätzlich dasselbe Aufgabenspektrum wie das jeweilige Organisationselement abzudecken.

Die selbstständig strukturierte Jägermiliz hat als Grundauftrag seit 2016 Schutzaufgaben zu erfüllen. Das wird im Militärstrategischen Konzept (MSK) wie folgt beschrieben: „Angehörige der selbstständig strukturierten Miliz leisten ihren Beitrag insbesondere im Rahmen der Hauptaufgaben: Verteidigung, Bewachung, Überwachung von bestimmten Objekten und/oder Räumen im Schutz sowie Katastrophenhilfe. Dies schließt den Objektschutz beim Schutz kritischer Infrastruktur mit ein.“

Wie jedoch den gültigen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist, zählt der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit, der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt nur dann zur „militärische Landesverteidigung“, wenn

  • die Bedrohung, z. B. durch Finanzierung, Ausrüstung, Ausbildung, Steuerung oder sonstige Unterstützung von Insurgenten außerhalb Österreichs, konkret von einem anerkannten Staat oder staatsähnlichen Gebilde ausgeht und 
  • nur mit militärischen Mitteln zu bewältigen ist. 

Sind diese Punkte nicht erfüllt, handelt es sich um eine Assistenzleistung. Weshalb die Fähigkeit bei der Einsatzart „Schutz“ nicht zum „stationären Objektschutz“ degradiert werden darf, wird im zweiten Teil der Beitragsserie beschrieben. Der Schwerpunkt dieser Abhandlung beschäftigt sich mit der Infanterie der selbstständig strukturierten Miliz. 

Rechtliche Rahmenbedingungen - Aufgaben des Bundesheeres

Die Aufgaben des Bundesheeres sind im B-VG, Art. 79, klar geregelt:

(1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten.

(2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt:

1. Auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus

   a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner
   b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;

2. Zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

(3) Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch das Bundesverfassungsgesetz geregelt.

(4) Welche Behörden und Organe die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Abs. 2 genannten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.

(5) Selbstständiges militärisches Einschreiten zu den im Abs. 2 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn entweder die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt außerstande gesetzt sind, das militärische Einschreiten herbeizuführen, und bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender Schaden für die Allgemeinheit eintreten würde, oder wenn es sich um die Zurückweisung eines tätlichen Angriffes oder um die Beseitigung eines gewalttätigen Widerstandes handelt, die gegen eine Abteilung des Bundesheeres gerichtet sind.

Bildstrecke Übung "Herbstwacht 2015"

Nähere Ausführung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Wehrgesetz 2001 §2

(1) Dem Bundesheer obliegen

   a) die militärische Landesverteidigung,
   b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt,
   c) die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und
   d) die Hilfeleistung im Ausland bei Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe sowie der Such- und Rettungsdienste (Auslandseinsatz).

Die Aufgaben nach den lit. b und c (Assistenzeinsätze) sind, sofern hiefür nicht ein selbständiges militärisches Einschreiten zulässig ist, nur insoweit wahrzunehmen, als die gesetzmäßige zivile Gewalt die Mitwirkung des Bundesheeres in Anspruch nimmt. Die Aufgabe nach lit. d ist nur insoweit wahrzunehmen, als die jeweils zuständigen Organe die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres in das Ausland beschließen.

(2) Die militärische Landesverteidigung hat die Erfüllung der Aufgaben der umfassenden Landesverteidigung nach Art. 9a Abs. 1 B-VG mit militärischen Mitteln sicherzustellen. (…)

(4a) Der Einsatz nach Abs. 1 lit. a dient der unmittelbaren Bewahrung der Unabhängigkeit nach außen sowie der Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes mit militärischen Mitteln. (…)

(5) Zur Heranziehung des Bundesheeres zu Assistenzeinsätzen sind alle Behörden und Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden innerhalb ihres jeweiligen Wirkungsbereiches berechtigt, sofern sie eine ihnen zukommende Aufgabe nach Abs. 1 lit. b oder c nur unter Mitwirkung des Bundesheeres erfüllen können. Ist jedoch für einen Assistenzeinsatz nach Abs. 1 lit. b eine Heranziehung von mehr als 100 Soldaten erforderlich, so obliegt sie

   1. der Bundesregierung oder,
   2. sofern die Heranziehung zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden, unmittelbar drohenden Schadens für die Allgemeinheit unverzüglich erforderlich ist, dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. (…)

Folgerung

Unter Berücksichtigung der voranstehenden gültigen (verfassungs-)gesetzmäßigen Bestimmungen, ist die Aufgabe zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit und der demokratischen Freiheiten der Einwohner sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt nur dann eine „militärische Landesverteidigung“, wenn - Erstens die Bedrohung (z.B. durch Finanzierung, Ausrüstung, Ausbildung, Steuerung oder sonstige Unterstützung von Insurgenten) von außerhalb Österreichs – konkret von einem Völkerrechtssubjekt, sprich anerkannten Staat, ausgeht und - Zweitens auch nur mit militärischen Mitteln zu bewältigen ist. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, handelt es sich nicht um einen militärischen Einsatz, sondern um eine Assistenzleistung.

Milizsoldat oder Angehöriger des Präsenzstandes

Zur Umsetzung der genannten gesetzlichen Aufgaben ist das Österreichische Bundesheer vorgesehen. Das MSK führt hierzu näher aus: „Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation, sie umfasst nur Soldaten) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. (…)“ Den organisatorischen Rahmen für die Friedensorganisation, die Heeresverwaltung und die Zentralstelle bildet die Friedensgliederung (Präsenzorganisation), für die Einsatzorganisation die Mobilmachungsgliederung (Mobilmachungsorganisation).

„Bist Du aktiv oder sind Sie Miliz?“

Den „Milizsoldaten“, wie er umgangssprachlich immer wieder bezeichnet wird, gibt es gemäß der aktuellen Definitionen (siehe Kasten) nicht. Dieser Umstand ist jedoch für das Selbstverständnis der Miliz nicht förderlich. In den vergangenen Jahren hat es in der praktischen Angleichung einige positive Beispiele, wie die Zutrittsregelungen zu militärischen Liegenschaften, die Nutzung von militärischen Sporteinrichtungen etc. gegeben. Nun wäre eine Anpassung auch in begrifflicher Hinsicht sinnvoll. Dann könnten die Wehrpflichtigen des Milizstandes auch zum Zeitpunkt ihres Wehrdienstes im Präsenzstand (Präsenzdienst) als „Milizsoldat“ bezeichnet werden. Dies soll jedoch nicht zu einer Zweiklassengesellschaft unter den Soldaten führen.

Miliz- oder Präsenzstand gemäß Wehrgesetz

Präsenzstand 

  1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
  2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
    • a) Militärpersonen des Dienststandes,
    • b) Berufsoffiziere des Dienststandes,
    • c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
    • d) Vertragsbedienstete des Bundes in einer militärischen Verwendung im Vollziehungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport mit einem Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, (Militär-VB) oder im Auslandseinsatz nach § 15 Abs. 7 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes  (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 (Auslandseinsatz-VB).

Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst.

Milizstand

Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).

Fazit

Wehrpflichtige des Milizstandes, die zu einem Präsenzdienst einberufen sind, wie zu einer Milizübung oder einem Einsatzpräsenzdienst, leisten demnach Wehrdienst als Soldat im Präsenzstand.

Teil 1b - Das aktuelle Bedrohungsbild

Link zur Serie

Oberstleutnant Bernhard Schulyok, MA; Abteilung Militärstrategie im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Milizfunktion: Kommandant des Jägerbataillons Wien 2 „Maria Theresia“. Stabswachtmeister Lukas Bittner, BA; Büro für Sicherheitspolitik im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. Milizfunktion: S3-Bearbeiter beim Jägerbataillon Wien 2 „Maria Theresia“.


 

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